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Gemäß § 193 Abs. 3 und § 196 BauGB in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung hat der Gutachterausschuss der Gemeinde Nufringen am 26. Mai 2011 die nachstehend aufgeführten Bodenrichtwerte für das Jahr 2010 für die in der beigefügten Bodenrichtwertkarte 2010 dargestellten Bodenrichtwertzonen 1 – 5 ermittelt.
Allgemeine Erläuterungen:
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, ggf. auch für Rohbauland und Bauerwartungsland abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
Die Bodenrichtwerte sind in den bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses über den Verkehrswert beantragen.
Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes, nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Bodenrichtwerte für das Jahr 2010
(vergleiche hierzu die beigefügte Bodenrichtwertkarte 2010):
| Art der baulichen Nutzung | Baureifes Land | Rohbauland | Bauerwartungsland |
|---|---|---|---|
| Wohnbauflächen: Bodenrichtwertzone 1: Bodenrichtwertzone 2: Bodenrichtwertzone 3: |
400,-- €/m² 320,-- €/m² 250,-- €/m² |
76,50 €/m² | 30,-- €/m² |
| Gemischte Bauflächen: Bodenrichtwertzone 2: Bodenrichtwertzone 3: |
320,-- €/m² 250,-- €/m² |
- | - |
| Bodenrichtwertzone 4: | 125,-- €/m² | - | - |
| Gewerbliche Bauflächen: Bodenrichtwertzone 4: Bodenrichtwertzone 5: |
125,-- €/m² 90,-- €/m² |
35,50 €/m² | - |
Erläuterungen zu den vorstehend aufgeführten Bodenrichtwerten:
Baureifes Land im Sinne dieser Aufgliederung sind bebaubare Flächen, die in ortsüblicher Weise erschlossen sind.
Rohbauland sind nicht ausreichend erschlossene Flächen, die
Bauerwartungsland sind Flächen, die
Die Bodenrichtwerte für das Jahr 2010 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nufringen, den 26. Mai 2011
gez. Habermann
Vorsitzender des Gutachterausschusses
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, ggf. auch für Rohbauland und Bauerwartungsland abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
Die Bodenrichtwerte sind in den bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses über den Verkehrswert beantragen.
Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes, nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks.
Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.