Gemeinde Nufringen

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Fragen und Antworten zu ukrainischen Flüchtlingen...

Informationen zu örtlichen Hilfsangeboten für Flüchtlinge in der Gemeinde Nufringen:

https://www.nufringen.de/de/leben-wohnen/soziale-fuersorge/netzwerk-asyl-nufringen

Gerne können Sie dazu auch per E-Mail anfragen unter:  

integration@web.de

oder

asyl-nufringen(@)web.de

Allgemeine Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt - Stand 15.04.2022:

Ein Asylantrag ist nicht erforderlich, da die Europäische Union beschlossen hat, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ein Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz umzusetzen. Damit erfolgt die Aufnahme in Deutschland nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz), Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen.
Asylanträge sind dennoch möglich und können jederzeit bei den zuständigen Behörden (siehe nachfolgende Fragen) gestellt werden – das Asylverfahren ruht allerdings während der Zeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

Hierzu gehören Personen, die vom dem EU-Beschluss umfasst sind: 
1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
3. Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Zusätzlich wird in Deutschland über den EU-Beschluss hinaus folgenden Personen Schutz gewährt:
  • Personen der oben genannten Gruppen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z.B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und bei denen die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht möglich ist oder bei denen während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann durch die örtliche zuständige untere Ausländerbehörde auf dieser Grundlage erteilt werden. 

Die Familienangehörigen, die von dem EU-Ratsbeschluss umfasst sind, haben unmittelbar einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach § 29 Abs. 4 AufenthG. Grundsätzlich sind nur der Ehegatte, bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder nachzugsberechtigt. Der Familiennachzug ist möglich, sofern die familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und die Familienangehörigen sich entweder in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten oder sich außerhalb des Unionsgebiets aufhalten und schutzbedürftig sind.
Bei sonstigen Familienangehörigen (z.B. Eltern volljähriger Kinder oder Geschwistern) müssen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein, insbesondere muss eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben z.B. aufgrund von Krankheiten nicht führen kann und gerade auf die familiäre Lebenshilfe dringend angewiesen ist. Die Verhältnisse im Heimatstaat begründen keinen solchen Härtefall.

Ein Asylantrag kann bei allen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden. Außenstellen des BAMF gibt es an den Standorten Heidelberg (Ankunftszentrum Patrick-Henry-Village, Grasweg, 69124 Heidelberg), Karlsruhe (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe), Sigmaringen (Binger Straße 28, 72488 Sigmaringen), Freiburg (Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg) und Ellwangen (Georg-Elser-Straße 2, 73479 Ellwangen).

Ukrainische Geflüchtete, die direkt vor Ort ankommen und ein Bezug zu örtlichen Gegebenheiten haben (beispielsweise Freunde und Verwandte dort haben), können sich direkt an die Ausländerbehörden wenden. Ausländerbehörde ist, wenn Sie sich in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt aufhalten, die Stadtverwaltung und wenn Sie sich in einer kreisangehörigen Gemeinde aufhalten das Landratsamt. Sofern kein privater Wohnraum zur Verfügung steht, erfolgt die Unterbringung dabei direkt durch die unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise, ohne dass es zuvor einer Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes bedarf. Diese Personen sollten bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen. Eine Meldung dieser Personen soll anschließend durch die betreffende Ausländerbehörde an das zuständige Regierungspräsidium (RP Stuttgart, RP Karlsruhe, RP Freiburg oder RP Tübingen) erfolgen.
Unabhängig davon stehen die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes für Flüchtende aus der Ukraine als ersatzweise Erstanlaufstelle zur Verfügung. Diese befinden sich in Baden-Württemberg an den Standorten Heidelberg (Ankunftszentrum Patrick-Henry-Village, Grasweg, 69124 Heidelberg), Karlsruhe (Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe), Sigmaringen (Binger Straße 28, 72488 Sigmaringen), Freiburg (Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg) und Ellwangen (Georg-Elser-Straße 2, 73479 Ellwangen).
Grundsätzlich gilt: Geflüchtete aus der Ukraine, die auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland Aufnahme finden, werden in Baden-Württemberg nach den Regelungen des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen und – wenn ihnen kein privater Wohnraum zur Verfügung steht – bei Bedarf in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht, danach den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugewiesen und dort vorläufig untergebracht. Nach bis zu sechs Monaten vorläufiger Unterbringung folgt die kommunale Anschlussunterbringung bei den Stadtkreisen bzw. den kreisangehörigen Gemeinden.

Nein, Geflüchtete aus der Ukraine, die keinen Asylantrag gestellt haben, müssen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Auch im Falle des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Geflüchtete aus der Ukraine nicht verpflichtet, in einer Unterbringungseinrichtung des Landes, der Stadt- und Landkreise oder den Städten und Gemeinden zu wohnen. Sie können in diesem Fall auch privat, bei Verwandten oder Bekannten unterkommen.

Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, Geflüchteten aus der Ukraine zu helfen!
Geldspenden an die bekannten Hilfsorganisationen sind derzeit die beste Hilfe. Sollten Sie abgesehen hiervon Hilfe anbieten wollen, so wenden Sie sich mit Ihrem Angebot idealerweise direkt an die bekannten Hilfsorganisationen vor Ort oder das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt bzw. – wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen – an das für Sie zuständige Bürgermeisteramt. Von dort aus kann am besten beurteilt werden, welche Hilfe überhaupt konkret gebraucht wird und von dort erfolgt auch die Koordination der Hilfe vor Ort. Sehen Sie daher bitte von eigeninitiativen Sachspenden derzeit ab.
 

Ukrainische Staatangehörige können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Erlaubnis zu einem weiteren anschließenden Aufenthalt von längstens 90 Tagen kann grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Es kann aber auch schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens für Flüchtende aus der Ukraine gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt werden. In der Regel ist hierfür die Ausländerbehörde zuständig, in deren Zuständigkeit eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausländerbehörde ist, wenn Sie sich in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt aufhalten, die Stadtverwaltung und wenn Sie sich in einer kreisangehörigen Gemeinde aufhalten das Landratsamt.
Ob die Möglichkeit des § 24 Aufenthaltsgesetz auch für ukrainische Staatsangehörige besteht, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland einreisten, wird derzeit noch geklärt.

Geflüchtete aus der Ukraine sind mit Äußerung eines Schutzgesuchs (Bitte um Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Als Nachweis über die Leistungsberechtigung dient der Ankunftsnachweis bzw. die Anlaufbescheinigung, die Geflüchtete aus der Ukraine im Rahmen ihrer Registrierung bei den Erstaufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden erhalten.
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sind ebenfalls berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten.
Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die örtlich zuständige Leistungsbehörde (z.B. Landratsamt des Wohnortes).

Die Corona-Pandemie stellt Baden-Württemberg unverändert vor große Herausforderungen. Wir wollen deswegen auch Menschen, die zu uns kommen, Informationen über die derzeitige Lage im Land, über Hilfsangebote und die Möglichkeit zur Impfung anbieten. Ausführliche Hinweise finden Sie in deutscher Sprache hier und in anderen Sprachen hier. Informationen zur Impfung finden Sie in deutscher Sprache hier und in ukrainischer Sprache hier.

„Impfen hilft. 7 gute Gründe, sich jetzt impfen zu lassen“

Viele Fragen zum Masernschutz werden hier beantwortet.
  • Das Kind/ der Jugendliche möchte in die Schule (keine Schulpflicht) oder in die Kita
Die Kinder und Jugendlichen müssen grundsätzlich vor Aufnahme in die Schule oder in die Kita einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen. Vor der Aufnahme muss für geflüchtete ukrainische Kinder und Jugendliche in Baden-Württemberg mindestens die erste Masernimpfung erfolgt sein. Die zweite Masernschutzimpfung ist nach vier Wochen nachzuholen. Wird die zweite Impfung nicht nachgeholt, dürfen die Kinder die Einrichtung nicht mehr besuchen. Die Schule oder Kita muss die Kinder und Jugendlichen ohne vollständigen Impfschutz, also auch die Kinder mit nur einer Impfung bei Aufnahme, an das Gesundheitsamt melden.
  • Das Kind/ der Jugendliche muss die Schule besuchen (Schulpflicht)

Kinder und Jugendliche, die der Schulpflicht unterliegen und keinen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorlegen, dürfen trotzdem in die Schule. Die Schule muss den fehlenden Nachweis allerdings an das Gesundheitsamt melden.

  • Was gilt als Nachweis?

Es müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen (Ausnahme siehe Punkt II.) oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Die Immunität kann auch durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Kosten für ein ärztliches Attest und die Titerbestimmung müssen jedoch in der Regel selbst bezahlt werden.

  • Wo kann ich mich gegen Masern impfen lassen?

Kinder und Jugendliche, die in den Landeserstaufnahmestellen untergebracht sind, erhalten dort ein Impfangebot gegen Masern. Kinder und Jugendliche, die in Privathaushalten oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Flüchtlingen auf Ebene der Stadt- und Landkreise und Kommunen unterkommen, können sich bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten impfen lassen. Weitere Auskünfte zur Übernahme der Kosten und zum Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geben die Sozialämter der Kreise und Kommunen.

  • Woher bekomme ich weitere Informationen zu Impfungen?

Den Impfkalender in vielen verschiedenen Sprachen finden Sie hier.

Weitere Informationen, auch zur Corona-Schutzimpfung, zum Masernschutzgesetz und zu Tuberkulose, finden Sie hier.

Zusätzliche Informationen, auch zu Gesundheitsthemen, finden Sie hier.

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie bei der Unterstützung der Opfer des Ukraine-Kriegs mitwirken. Vereinfacht werden auch Hilfsmaßnahmen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und deshalb steuerbegünstigt sind. Das haben das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder entschieden. Ein entsprechender Katastrophenerlass wurde herausgegeben.
Einzelheiten zu den steuerlichen Maßnahmen finden Sie hier.
 
Weitere Informationen:
 
Auf nachfolgenden Internetseiten finden sich bereits eine Vielzahl von Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine, die auch in ukrainischer oder russischer Sprache aufrufbar sind.
 
Allgemeine Informationen zu Aufenthalt, Wohnen und finanzieller Unterstützung finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de
 
Informationen zum Thema Arbeits- und Ausbildungssuche sowie Kontaktmöglichkeit zur Arbeitsagentur vor Ort finden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/ukraine
 
Informationen zu Arbeit und Sozialleistungen finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
 
Informationen zu aufnahme-, leistungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Justiz und für Migration ersichtlich:
 
Informationen zur Hotline für Flüchtende aus der Ukraine finden sich auf der Internetseite des Ministeriums für Justiz und für Migration:

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