Gemeinde Nufringen

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FAQ zum Kirchenaustritt bei der Gemeinde Nufringen

Die Kirchensteuer wird von berechtigen Religionsgemeinschaften erhoben, um ihre kirchlichen Belange zu decken. Kirchensteuer müssen alle zahlen, die einen Wohnsitz in Deutschland haben, über ein Einkommen verfügen und einer Religionsgemeinschaft angehören, die Steuern erhebt.

 

Im nachfolgenden werden alle wichtigen W-Fragen beantwortet

Wo kann ich austreten?

Entweder Sie wenden sich an Ihre Kirche oder direkt an uns.

Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, beim Fehlen eines Wohnsitzes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn Sie in der Gemeinde Nufringen wohnen, dann sind wir Ihr zuständiges Standesamt.

Wie erkläre ich meinen Austritt?

Sie können Ihren Austritt durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesbeamten erklären.

a) Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.

b) Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder Email ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

Welche Unterlagen benötige ich?

Sie benötigen dazu nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Wie viel Zeit und Geld muss ich einplanen?

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung in Nufringen beträgt EUR 17,50 € (Einzelperson inkl. Bescheinigung).

Die Dauer beträgt ungefähr 15 Minuten pro Person.

Wann wird mein Austritt wirksam?

Die Kirchensteuerpflicht endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben.

Was muss ich bei der Kirchensteuer beachten?

Als Zuschlagsteuer knüpft die Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2 EStG an die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage an. Die Kirchensteuer wird monatlich abgezogen, ist aber eine Jahressteuer (»Zwölftelung« der Jahressteuer).

Wer im Dezember aus der Kirche austritt, ist somit ab dem 1. Januar des nächsten Jahres von der Kirchensteuer befreit. Tritt man hingegen erst im Januar eines Jahres aus, muss auf alle Jahreseinkünfte anteilig Kirchensteuer gezahlt werden.

Treten Sie beispielsweise zum 21.01.2023 aus der Kirche aus, endet die Kirchensteuerpflicht zum 31.01.2023. Von den Einkünften, die im Jahr 2023 erzielt werden, wird die Jahreskirchensteuer 2023 berechnet und 1/12 davon als Kirchensteuer erhoben.

Wen muss ich über meinen Kirchenaustritt informieren?

Nach Ihrem Kirchenaustritt wird die Meldebehörde, das Finanzamt und die Kirche benachrichtigt. Ihr Arbeitsgeber wird automatisch über den Austritt informiert.

Worauf soll ich nach meinem Austritt achten?

Wer aus der Kirche ausgetreten ist, sollte prüfen, ob die Änderung auf der elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt ist, sonst wird die Kirchensteuer weiter erhoben. Bewahren Sie deshalb Ihre Austrittsbescheinigung gut auf, um dies im Zweifel nachweisen zu können.

Beim nächsten Steuerbescheid sollten Sie überprüfen, ob die Kirchensteuer nur für den Teil des Jahres, in dem Sie noch in der Kirche waren, berechnet wurde.

 

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit dieser Übersicht weiterhelfen und Ihre Fragen rund um den Kirchenaustritt wurden beantwortet.

Ihre Ansprechpartnerin

Frau Susanne König

Telefon: 07032 / 9680-52
E-Mail: s.koenig(@)nufringen.de

 

Erreichbarkeiten:

Montagvon 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstagvon 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin.

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