Gemeinde Nufringen

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Neuwahl für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (m/w/d)

 

Bürgermeister Ingolf Welte hat beim Neujahrsempfang am 12.01.2025 mitgeteilt, dass er für eine weitere Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung steht und für die Neuwahl am 30.11.2025 (Hauptwahl) bzw. 14.12.2025 (ggf. zweiter Wahlgang) nicht mehr antritt.

 

Interessentinnen/Interessenten (m/w/d), die sich für die Kandidatur interessieren und/oder sich bewerben wollen, sind herzlich willkommen und können auch sehr gerne über das Vorzimmer vom Bürgermeisteramt einen Termin vereinbaren, um sich gleich weiter zu informieren. 

Informationen zu den Wahlen:

Bürgermeisterwahl in Deutschland

Direktwahl: In den meisten Bundesländern wird der Bürgermeister direkt von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt. In Bayern und Baden-Württemberg gilt eine Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer mehr als 50 % der Stimmen erhält. Bei keiner absoluten Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten statt.

 

Wahlalter: Aktiv wahlberechtigt meist ab 16 Jahren, passiv (kandidieren) in der Regel ab 18.

 

Amtszeit: Unterschiedlich, aber meist zwischen sechs und acht Jahren, üblich sind i.d.R. acht Jahre.

Besonderheiten zur Bürgermeisterwahl in Baden-Württemberg

Amtszeit: Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden in Baden-Württemberg direkt von den Wahlberechtigen für acht Jahre gewählt.

 

Wahlgrundsätze: Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim nach der Gemeindeordnung.

 

Stichwahl: Kommt keine Kandidatin bzw. kein Kandidat auf über 50 %, folgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten frühestens zwei und spätestens vier Wochen später.

 

Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.

 

Wählbarkeit:  Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sind Deutsche und in Deutschland wohnende Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen eine bestimmte, von der Einwohnerzahl abhängige Anzahl von Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger beibringen.

Bürgermeisterwahl in Nufringen

Amtsdauer:

Acht Jahre.

Amtszeit vom derzeitgen Amtsinhaber

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich nicht wieder. Das aktuelle Amt von Ingolf Welte begann am 14.02.2018 und endet am 13.02.2026.

Wahltermine:

Hauptwahl am 30. November 2025 von 08 bis 18 Uhr; ggf. Stichwahl am 14. Dezember 2025 von 08 bis 18 Uhr. Den jeweiligen Wahltag bestimmt der Gemeinderat.

Ausschreibung: 

Die Stellen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben. Für die Wahl in Nufringen ist die öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibung im Staatsanzeiger, auf der Nufringer Homepage und APP und in der Druckausgabe vom Mitteilungsblatt NuN Nufringer Nachrichten am Freitag, 04.07.2025 geplant.  

Wählbarkeit:

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar:

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg genannten Personen. Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.

Bewerbungen:

Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung und spätestens am Montag, den 03. November 2025, 18:00 Uhr, schriftlich in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Nufringen, Hauptstraße 28, 71154 Nufringen, eingereicht werden (§ 20 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)).

Der Bewerbung sind gemäß § 20 Abs. 3 KomWO folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerber (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeinde Nufringen, Hauptstraße 28, 71154 Nufringen kostenfrei ausgegeben)
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt (Formblatt wird auf Anforderung der Bewerber (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeinde Nufringen, Hauptstraße 28, 71154 Nufringen kostenfrei ausgegeben)
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes i.V.m. § 45 Abs. 2 GemO).

Kandidatenzulassung:

Die Zulassung erfolgt durch den Gemeindewahlausschuss bis 7. November.

Gemeindewahlausschuss: 

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sind für die kommunalen Wahlen zuständig. Der Gemeindewahlausschuss, dessen Sitzungen öffentlich stattfinden, hat folgende Aufgaben: Leitung der Wahl, Prüfung der Zulassung, Prüfung der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.

Wahlorte - Wahllokale:

  • Neues Rathaus, Hauptstraße 28
  • Kindergarten Zeppelinstraße, Zeppelinstr. 23
  • Kindergarten Steigstraße, Steigstr. 15
  • Briefwahl Wiesengrundhalle, Im Wiesengrund 20/1
  • bzw. gemäß öffentlicher Bekanntgabe

Wählerkreis:

Alle Nufringer Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren, die im Wählerverzeichnis stehen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.

Wählerverzeichnis: 

In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede bzw. jeder nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wahlberechtigte werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen – es sei denn, sie sind erst kürzlich eingebürgert worden oder europäische Staatsbürger. In diesem Fall muss sich die Person auf eigene Initiative rechtzeitig bei der Gemeinde melden und einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Dies gilt auch für wohnsitzlose Personen, die sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Gemeinde aufhalten.

Bewerbungszeit:

Bewerbungen sind vom Samstag, 05. Juli 2025, 00:00 Uhr bis zum Montag, 03. November 2025, 18:00 Uhr möglich.

Öffentliche Vorstellung

Eine öffentliche Vorstellung der Bewerber (m/w/d) ist am Samstag, 08. November 2025 um 18:00 Uhr in der Schwabenlandhalle vorgesehen.

Bei einer etwaigen Stichwahl findet voraussichtlich eine erneute öffentliche Vorstellung der Bewerber (m/w/d) statt. Ort und Zeit werden rechtzeitig mitgeteilt.

Stimmenzahl: 

Jede und jeder Wahlberechtigte hat jeweils eine Stimme.

Hauptwahl - Wahlergebnis:

Gewählt ist am am Sonntag, 30. November 2025, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Stichwahl - Wahlergebnis:

Entfällt auf keinen der Bewerberinnen und Bewerber bei der Hauptwahl mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei der dann erforderlichen Stichwahl am Sonntag, 14. Dezember 2025 entscheidet die höchste Stimmenzahl.

Wer kann wählen & kandidieren?

Kategorie Wer?

Wahlberechtigung:

Wahlberechtigt sind alle Nufringer Bürgerinnen und Bürger ab 16 Jahren, die im Wählerverzeichnis stehen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Nufringen ihre Hauptwohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.

Wählbarkeit:

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister sind Deutsche und in Deutschland wohnende Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen eine bestimmte, von der Einwohnerzahl abhängige Anzahl von Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger beibringen.

Warum teilnehmen?

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vertritt die Gemeinde Nufringen

Warum wählen:

1. Weil es mein Recht und ein Privileg ist!

Eine Demokratie kann nur dauerhaft bestehen, wenn wir uns an ihr beteiligen, In der ganzen Welt beneiden uns viele Millionen Menschen um unser Grundgesetz und des darin verankerten Rechts auf Teilhabe über Wahlen!

2. Weil jede Stimme zählt!

Ich will gerade hier auf kommunaler Ebene in meinem unmittelbaren Umfeld mitentscheiden, wer die Geschicke der Gemeinde in den folgenden acht Jahren lenken soll. Ich entscheide mit, wer unsere Bürgermeisterin oder Bürgermeister wird und wer die Gemeinde vertritt.

3. Weil andere entscheiden, wenn ich nicht wähle!

Nicht abgegebene Stimmen sind verloren – es ist kein politisches Statement, nicht wählen zu gehen. Kritisieren können nur die, welche gewählt haben und mit der Umsetzung des Bürgerwillens dann unzufrieden sind!

4. Weil wählen gehen stärkt!

Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt diejenigen, welche gewählt werden, durch ein starkes Votum der Bürgerinnen und Bürger. 

5. Weil Wählen heißt, Verantwortung vor Ort zu übernehmen!

Mit meiner Stimme nehme ich Einfluss auf die Gestaltung meines unmittelbaren Wohnumfeldes! Mit meiner Teilhabe zeige ich zudem an, dass mir gedeihliches Zusammenleben und erfolgreiche Weiterentwicklung in unserer Gemeinde am Herzen liegt! Nehmen Sie daher Ihr Recht wahr und entscheiden Sie mit, wer als Bürgermeisterin oder Bürgermeister die Geschicke unserer aufstrebenden Wohlfühlgemeinde in den nächsten acht Jahren leiten soll. Geben Sie Ihrer Kandidatin oder Ihrem Kandidat ein starkes Signal, dass Sie wollen, dass sie oder er unsere Gemeinde in den nächsten Jahren politisch führen soll. Vertrauen Sie nicht den Anderen! Eine hohe Wahlbeteiligung und ein eindeutiges Votum gleich im ersten Wahlgang braucht auch Ihre ganz persönliche Unterstützung!

Unsere unabhängigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind die Garanten dafür, dass objektive und zukunftsweisende Entscheidungen entwickelt und umgesetzt werden können. Die Wahl ermöglicht eine Teilhabe an der lokalen Demokratie, Einfluss auf die Entwicklung sowie auf die Lebensqualität.

Aufgaben und Rechte der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (m/w/d)

 

Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin u.a.: 

  • ist das sogenannte Gemeindeoberhaupt (m/w/d);
  • hat den Vorsitz im Gemeinderat und ggf. in allen seinen Ausschüssen inne;
  • hat Stimmrecht im Gemeinderat und allen Ausschüssen;
  • ist Chefin bzw. Chef der Gemeindeverwaltung;
  • vertritt die Gemeinde nach außen, auch in rechtlichen Dingen.
  • bereitet zusammen mit der Verwaltung die Vorschläge vor, über die dann im Gemeinderat entschieden wird;
  • führt zusammen mit der Verwaltung die Entscheidungen des Gemeinderats aus.

 

Bürgermeister sind als einziges Mitglied des Gemeinderats in allen drei Phasen des kommunalen Geschehens dabei:

  •  der Entscheidungsvorbereitung;
  •  der Vorbereitung und rechtsgültigen Entscheidung im Gemeinderat
  •  der Entscheidungsausführung

 

Sitzungen

Als Vorsitzender des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister die Sitzungen vor (§ 43 Abs. 1 GemO). Ihm obliegt darüber hinaus die Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzungen; zudem handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 36 GemO). Schließlich ist der Bürgermeister für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse zuständig (§ 43 Abs. 1 GemO).

 

Leitung Gemeindeverwaltung und Regelung der inneren Organisation

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und regelt deren innere Organisation. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Zuständig ist der Bürgermeister für die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für die sonstigen Aufgaben, die ihm aufgrund Gesetzes obliegen oder vom Gemeinderat übertragen wurden (§ 44 Abs. 2 GemO). Beim Geschäft der laufenden Verwaltung“ ist die Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte eine ausschließliche. 

 

Weisungsrecht

Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten. Hieraus resultiert das generelle Weisungsrecht (§ 44 Abs. 3 GemO) gegenüber den gemeindlichen Bediensteten und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Beamte oder Angestellte handelt. Darüber hinaus hat der Bürgermeister in seiner Rolle als Dienstvorgesetzter die beamtenrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Gemeindebeamten zu treffen.

Navigation

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
E-Mail schreiben