Gemeinde Nufringen

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Bekanntmachung der Bodenrichtwerte in der Gemeinde Nufringen zum Stichtag 01.01.2022

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Oberes Gäu bei der Stadt Herrenberg veröffentlicht alle zwei Jahre - am Ende jeden geraden Kalenderjahres - eine Bodenrichtwertkarte.

Die Bodenrichtwertkarten ab 2010 und die Erläuterung dazu können auf der folgenden Internetseite  des Gutacherausschusses Oberes Gäu als PDF-Dateien kostenlos heruntergeladen werden. https://www.herrenberg.de/bodenrichtwertkarten/Nufringen

Eigentümerinnen und Eigentümer wurden im Laufe des Jahres 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben. Der hierfür anzugebende Bodenrichtwert ist für Sie vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Oberes Gäu, zu dessen Gründungsmitgliedern auch die Gemeinde Nufringen gehört, rechtzeitig digital eingestellt worden, so dass sie den Bodenrichtwert in BORIS-BW kostenfrei abrufen können.

Ältere Bodenrichtwertkarten oder schriftliche Auskünfte zu Bodenrichtwerten erhalten Interessierte gegen Gebühr bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Mündliche Auskünfte zu Bodenrichtwerten werden kostenfrei erteilt.

Kontaktdaten: Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss Oberes Gäu

Seeländerplatz 4
71083 Herrenberg
Telefon: 07032 924-186
E-Mail:gutachterausschuss(@)herrenberg.de

Immer rückwirkend zum 31. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres werden die neuen Bodenrichtwerte ermittelt. Die neuen Bodenrichtwertkarten werden zum Stichtag flächendeckend für das Gebiet vom Gutachterausschuss Oberes Gäu veröffentlicht.

Festlegung der Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte der Gemeinde Nufringen werden vom unabhängigen Gutachterausschuss Oberes Gäu festgelegt. Dabei folgen die Gutachterausschüsse anerkannten Bewertungsmethoden und den gesetzlichen Vorgaben aus dem Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung.

Bei ihrer Bewertung unterteilt der Gutachterausschuss das Gemeindegebiet in verschiedene Bodenrichtwertzonen ein. Innerhalb einer solchen Zone liegen Grundstücke, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert ist also kein individueller Grundstückswert für ein einzelnes Grundstück.

Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens in Euro pro Quadratmeter für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb einer Bodenrichtwertzone, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs‐ und Wertverhältnisse vorliegen. Er bezieht sich auf Grundstücke mit den angegebenen Grundstücksmerkmalen und gebietstypischen Eigenschaften. Abweichungen hinsichtlich wertbestimmender Merkmale einzelner Grundstücke bewirken entsprechende Abweichungen vom Bodenrichtwert.

Die Bodenrichtwerte werden regelmäßig durch den Gutachterausschuss auf Grund der in der Kaufpreissammlung geführten Kauffälle unbebauter Grundstücke sowie nach den Erfahrungen auf dem Grundstücksmarkt beschlossen und anschließend in der Bodenrichtwertkarte veröffentlicht.

Ein Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb einer Zone. Er bezieht sich immer auf ein unbebautes fiktives Grundstück, dessen Merkmale weitgehend mit den typischen Merkmalen der Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzone übereinstimmen (Bodenrichtwertgrundstück). In bebauten Gebieten sind vor allem die Art und das Maß der baulichen Nutzung wesentliche Kriterien für die Abgrenzung einer Zone. Sie werden regelmäßig als Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertkarte angegeben.

Da sich ein Bodenrichtwert immer auf einen definierten Stichtag und auf bestimmte Merkmale eines Bodenrichtwertgrundstücks bezieht, kann der tatsächliche Wert eines individuellen Grundstücks vom Bodenrichtwert abweichen. Die Höhe der Abweichung richtet sich nach den individuellen Eigenschaften des jeweiligen Grundstücks innerhalb der Bodenrichtwertzone und der Preisentwicklung seit dem Stichtag der Richtwertableitung. Eine von den Gutachterausschüssen einzuhaltende Toleranzgrenze für die Höhe der möglichen Abweichung gibt es ausschließlich für lagebedingte Wertunterschiede. Diese beträgt +/‐ 30 Prozent.

Ermittlung der Bodenrichtwerte und Vorgaben

Der Gutachterausschuss:

  • ist unabhängig
  • legt die Bodenrichtwerte fest
  • unterteilt das Ortsgebiet in verschiedene Bodenrichtwertzonen
  • kann die Beurteilung bei der Bodenrichtwertermittlung substantiiert darlegen
  • legt das BauGB zutreffend aus
  • legt die Vorschriften der ImmoWertV zutreffend aus
  • legt die Vorschriften der GuAVO zutreffend aus.
  • stellt die seinen Entscheidungen zugrundeliegenden Tatsachen vollständig und richtig fest.
  • wählt die Methodik, die mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt
  • beachtet die ImmoWertV beim Zuschnitt der Bodenrichtwertzone
  • wendet die ImmoWertV an
  • gestaltet das Verfahren ordnungsgemäß
  • stellt keine sachfremden Erwägungen an
  • stellt offenkundig vertretbare Ergebnisse fest
  • kann erklären, wie er zu einer Entscheidung über eine Zonengrenze bzw. die Höhe des Bodenrichtwerts kam
  • kann auf Antrag ein kostenpflichtiges Gutachten erstellen
  • erteilt Auskünfte über Kosten in eigener Zuständigkeit
  • hat bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte einen anerkannten Beurteilungsspielraum

Gesetze, Verordnungen, Vorgaben und Anwendungshinweise:


Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten vom 14. Juli 2021

Link:  Immobilienwertermittlungsverordnung-ImmoWertV


Muster-Anwendungshinweis zur Immobilienwertermittlungsverordnung vom 20.09.2023

Link: ImmoWertV-Anwendungshinweise-ImmoWertA 


Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch - zuletzt geändert 21.12.2021

Link: Gutachterausschussverordnung - GuAVO


Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 04.11.2020

Link: Landesgrundsteuergesetz - LGrStG


Grundsteuergesetz - zuletzt geändert 02.12.2024

Link: GrStG

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