Gemeinde Nufringen

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Das Sachgebiet Ordnung & Soziales informiert:

 

Das Ordnungsamt besteht aus mehreren Abteilungen.
Es ist in Nufringen für fast alle Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Dazu gehören die Aufgaben der Ortspolizeibehörde einschließlich des städtischen Vollzugsdienstes ebenso, wie die Tätigkeiten als Kreispolizeibehörde, einschließlich der Aufgaben als Meldebehörde. Auch eine Vielzahl von Spezialgebieten gehört dazu, das Straßen- und Verkehrsrecht, das Gewerbe- und Gaststättenrecht, das Gesundheitswesen und die Bußgeldstelle. Und schließlich werden auch Wahlen und Abstimmungen organisiert und die vielfältigen Aufgaben als Rechtsamt und als Standesamt wahrgenommen.

Allgemeinde Hinweise:

Bevölkerungsschutz

Bürgerinformationvom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Stromausfall

Vorsorge und Verhalten bei Stromausfall

Was passiert, wenn der Strom länger ausfällt? Das Telefon ist tot, die Heizung springt nicht an, Leitungswasser fehlt, der Computer streikt, die Kaffeemaschine bleibt aus, das Licht ist weg.

 

Wenn die Heizung ausfällt:

Wer einen Kamin oder Ofen hat, sollte einen Vorrat an Kohle, Briketts oder Holz angelegt haben. Auch mit warmer Kleidung und Decken lässt sich die Heizung eine Zeit lang ersetzen. Wählen Sie möglichst einen Raum zum Aufenthalt und halten Sie die Türen geschlossen, damit Wärme nicht entweichen kann.

 

Wenn das Licht ausfällt:

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für alternative Lichtquellen, wenn die Stromversorgung ausfällt. Sorgen Sie vor und halten Sie am besten verschiedene Varianten vorrätig:

  • Taschenlampe: batteriebetrieben (mit Ersatzbatterien), solarbetrieben, Kurbeltaschenlampe oder LED-Leuchten - "Ersatzbirnen" nicht vergessen oder mehrere Geräte als Ersatz für Defekte vorhalten
  • Kerzen und Streichhölzer oder Feuerzeuge
  • Camping- oder Outdoor-Lampen: batteriebetrieben (mit Ersatzbatterien), LED-Leuchten oder Petroleumlaternen (passenden Brennstoff vorhalten)

 

Die Küche bleibt kalt

Kleinere Mahlzeiten können Sie auf einem Campingkocher zubereiten. Oder nutzen Sie, wenn Sie einen Garten oder einen Balkon, haben einen Garten- oder Tischgrill, der mit Holzkohle oder Gas betrieben wird. Vorsicht!

 

Nicht in der Wohnung oder im Haus grillen – es besteht Erstickungsgefahr!

 

Weitere Tipps zur Stromausfall-Vorsorge:

Achten Sie darauf, dass die Akkus an Ihren Laptops, Mobiltelefonen, Telefonen etc. geladen sind oder halten Sie geladene Ersatz Akkus bereit.

Solarbetriebene Batterieladegeräte oder Power banks können bei Stromausfall eine Hilfe sein.Denken Sie daran, Bargeld zur Verfügung zu haben, da bei Stromausfall auch die Geldautomaten nicht mehr funktionieren.

Halten Sie ein batteriebetriebenes Radio oder Kurbelradio bereit, damit Sie bei einem langanhaltenden Stromausfall

 

Unter folgendem Link finden Sie einen Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen.

https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Fuer-alle-Faelle-vorbereitet/Kampagne-Stromausfall/kampagne-stromausfall_node.html

 

Den Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen können Sie aber auch gerne bei uns im Servicebüro zu den Öffnungszeiten abholen.

Vorsorge

Für alle Fälle vorbereitet!

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe – kurz BBK - hat diese Kampagne ins Leben gerufen. Hierbei soll die Bevölkerung mit wichtigen Tipps zur eigenen Notfallvorsorge angeregt werden. Da viele Bürgerinnen und Bürger die Website und die Informationsmöglichkeit des BBK noch nicht kennen, möchten wir Ihnen einige Inhalte und Tipps daraus vorstellen. Katastrophen gehören zum Leben. Ein örtlicher Starkregen, ein schwerer Sturm, in der Folge ein Stromausfall oder ein Hausbrand können für jedes Individuum, jede Familie eine ganz persönliche Katastrophe auslösen, die es zu bewältigen gilt. Nehmen Sie sich die Zeit, über Ihre persönliche Notfallplanung nachzudenken.

Ist ein Notfall erst eingetreten, ist es für Vorsorgemaßnahmen meist zu spät. Darum starten wir ab heute in unserem Gemeindeblatt die Serie Bürgerinformation für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mit den Tipps des BBK. In den nächsten 5 Wochen erhalten sie Informationen und Tipps für bestimmte Situationen. Diese und weitere Themen sind auch nachzulesen auf der Website: https://www.bbk.bund.de

Unser erster Artikel befasst sich mit dem Thema Für den Notfall vorsorgen.

Für den Notfall vorsorgen

1. Essen und Trinken bevorraten

Am besten legen Sie Ihren Vorrat nach dem Prinzip des „lebenden Vorrats“ an. Davon haben Sie noch nie gehört? Im Grunde ist der Name bei dieser Herangehensweise Programm. Denn auch, wenn es erstmal widersprüchlich klingt: Ihr Vorrat gehört auf den Esstisch. Versuchen Sie, den Vorrat in Ihren alltäglichen Lebensmittelverbrauch zu integrieren. Auf diese Weise wird er immer wieder verbraucht und erneuert, ohne dass Lebensmittel verderben. Wenn Sie neue Vorräte einkaufen, stellen Sie diese nach hinten ins Regal. So stellen Sie sicher, dass Sie die älteren Lebensmittel immer zuerst aufbrauchen. Darüber hinaus bietet Ihnen der lebende Vorrat einen weiteren Vorteil: Er stellt sicher, dass Sie nur Lebensmittel bevorraten, die Sie auch wirklich mögen. Denn neben der Haltbarkeit sind Ihre geschmacklichen Vorlieben und die Ihrer Familie entscheidend. Einen lebenden Vorrat legen Sie automatisch nach dem Motto „Das schmeckt mir!“ an – und nicht nach dem Motto „Den brauche ich hoffentlich nie!“

(Quelle: www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Fuer-alle-Faelle-vorbereitet/Kampagne-Neuigkeiten/lebender-vorrat.html )

 

Der Vorrat sollte für mindestens 3 Tage ausreichen, besser und empfehlenswert wären 10 Tage. Dies kann helfen, um auch in schwierigen Situationen die Zeit zu überbrücken. Wichtig hierbei auch an dem Flüssigkeitshaushalt zu denken. Ein Mensch kann unter Umständen drei Wochen ohne Nahrung aus[1]kommen, aber nur vier Tage ohne Flüssigkeit. Vergessen Sie auch ihre Haustiere nicht!

 

2. Die Hausapotheke

Neben den eigenen und persönlichen vom Arzt verschriebenen Medikamenten sollte überlegt werden, ob nicht noch Schmerz – und fiebersenkende Mittel, Mittel gegen Durchfall Übelkeit, Erbrechen, Hautdesinfektionsmittel und Verbandsmaterialien bei sich einzulagern. Natürlich kann die Hausapotheke vierseitig erweitert werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Vorsorge/Hausapotheke/hausapotheke_node.html

 

3. Dokumentenmappe

Wichtige Dokumente wiederzubeschaffen kann schwierig, in manchen Fällen gar unmöglich sein. Denken Sie rechtzeitig darüber nach, was für Sie wichtig ist. Stellen Sie alle wichtigen Dokumente in einer Dokumentenmappe zusammen und bewahren Sie diese an einem Ort griffbereit auf. Für den Notfall sollten alle Familienmitglieder über den Standort der Mappe Bescheid wissen. Außerdem ist es sinnvoll, Kopien wichtiger Dokumente digital zu sichern oder an anderer Stelle zu hinterlegen, beispielsweise bei Verwandten, Freunden, einem Notar oder Anwalt oder in einem Bankschließfach.

Beispielhaft für Dokumente wären

  • im Original die Familienurkunden (Geburts,- Heirats-, Sterbeurkunden) bzw. Stammbuch,
  • Sparbücher, Kontoverträge, Aktien, Wertpapiere, Versicherungspolicen,
  • Renten- Pensions- und Einkommensbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide
  • Qualifizierungsnachweise, Zeugnisse (Schulzeugnisse, Hochschulzeugnisse, Nachweise über Zusatzqualifikationen)
  • Verträge und Änderungsverträge, zum Beispiel auch Mietverträge, Leasingsverträge etc.
  • Testament, Patientenverfügung und Vollmacht

 

Auch hier gibt es natürlich noch viel mehr, was in eine solche Dokumentenmappe kann. Lesen Sie gerne dazu auch den Artikel unter: www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Vorsorge/Dokumente[1]sichern/dokumente-sichern_node.html

 

4. Notgepäck

Selbst wenn die Zeit reichen sollte, beispielsweise bei einer Evakuierung noch einige Dinge einzupacken - es ist schwer, in einer stressigen Situation an alles zu denken. Planen Sie lieber vor. Das Notgepäck soll helfen, die ersten Tage außer Haus zurechtzukommen. Oberste Grundregel: Nehmen Sie für jedes Familienmitglied nicht mehr mit als in einen Rucksack passt. Ein Rucksack ist praktischer als ein Koffer, da Sie beide Hände frei haben. Die komplette Ausstattungsliste finden Sie unter: https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Vorsorge/Notgepaeck/notgepaeck_node.html

Dies und weitere Informationen finden Sie auch im Ratgeber für Notfallvorsorge. Dieser ist kostenlos online unter: https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/Buergerinformationen/Ratgeber%20/ratgeber-notfallvorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=29

und bald wieder in Papierform hier bei uns im Rathaus verfügbar.

Unwetter

Eine Unwetterwarnung- was nun?

 

Orkane, Tornados, Wirbelstürme, heftige Gewitter, Schneechaos oder Starkregen gehören auch in unseren Breiten zum Jahreslauf. Die Schäden sind Jahr für Jahr immens. Und das nicht nur durch Jahrhundertstürme.
Treffen kann es jeden.

Lose Äste, umstürzende Bäume, herabfallende Dachpfannen und Blumenkästen – bei einem Unwetter sollte man sich nicht im Freien aufhalten. Vermeiden Sie insbesondere gefährdete Bereiche wie Wälder. Die Gefahr für Leib und Leben ist zu groß

 

Wichtigste Regel: Zuhause bleiben! Versuchen Sie daher Ihr Zuhause nur in Notfällen zu verlassen. Zuhause können Sie weitere Vorkehrungen treffen, um sich zu schützen

 

  • Schließen Sie bei Hagel und Wirbelstürmen die Fenster, Roll- oder Fensterläden
  • Wenn noch ausreichend Zeit ist, sichern Sie draußen bewegliche Gegenstände wie Gartenmöbel, Fahrräder etc.
  • Nehmen Sie empfindliche Geräte vom Netz oder verwenden Sie einen Überspannungsschutz. Entsprechende Geräte gibt es im Handel

 

Trotz aller Vorsicht kann es vorkommen, dass Sie von einem Unwetter überrascht werden, wenn Sie gerade nicht zuhause sind. Handeln Sie richtig, um sich zu schützen:

 

Im Freien

  • Meiden Sie ungeschützte Orte, an denen Sie von Hagel oder von vom Sturm mitgerissenen Gegenständen getroffen werden könnten.
  • Suchen Sie bei Gewitter Schutz in einem Gebäude. Wenn kein schützendes Gebäude in Sicht ist, gehen Sie mit eng zusammen stehenden Füßen, möglichst in einer Mulde, auf den Fußballen in die Hocke.
  • Meiden Sie bei Gewitter offenes Gelände, Berggipfel, Bäume, Türme, Masten, Antennen und lehnen Sie sich nicht an Zäune.
  • Halten Sie bei Gewitter zu Überlandleitungen einen Mindestabstand von 50 Metern ein.
  • Vermeiden Sie bei Gewitter die Berührung von Gegenstände mit Metallteilen wie Regenschirme und Fahrräder.

 

Im Auto

  • Im Auto sind Sie bei Gewitter sicher. Bleiben Sie also im Fahrzeug, aber berühren Sie keine blanken Metallteile.

 

Weitere Informationen gibt es hier:

https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Tipps-Notsituationen/Unwetter/_documents/unwetter-vorsorgen_dossier1.html?nn=20592

 

Den Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen können Sie aber auch gerne bei uns im Servicebüro zu den Öffnungszeiten abholen.

Feuer

Vorsorge für den Brandfall

 

Bei aller Vorsicht kann es dennoch geschehen: Ein Feuer bricht aus. Vielleicht bei einem Ihrer Nachbarinnen oder Nachbarn. Oder in Ihrem eigenen Zuhause. Was nun? Richtiges Handeln ist jetzt gefragt. Hier finden Sie Tipps dazu, was Sie tun können, wenn Sie einen Brand entdecken.

 

1. Das Feuer entsteht gerade

Versuchen Sie sofort den Brandherd „im Keim“ zu ersticken.

  • Unternehmen Sie nur dann Löschversuche, wenn keine Gefahr für Sie besteht!
  • Brennendes Fett oder andere flüssige Brennstoffe nie mit Wasser löschen! Dadurch kann eine sehr hohe Stichflamme entstehen – das ist lebensgefährlich! Wenn es ohne eigene Gefährdung möglich ist, stellen Sie die Energiequelle ab oder nehmen Sie die Pfanne von der Kochplatte. Legen Sie einen Deckel auf die Pfanne, um das Feuer zu ersticken. Verwenden Sie nur spezielle Feuerlöscher, die für Fettbrände geeignet sind (Brandklasse F).
  • Schalten Sie elektrischen Strom vor Löschbeginn im Gefahrenbereich ab! Es besteht Stromschlag-Gefahr!
  • Löschen Sie immer von unten nach oben und von der Seite zur Mitte hin!
  • Betreten Sie niemals verqualmte Räume! Dort bilden sich giftige Brandgase. Sollten Sie sich in einem verqualmten Raum befinden, so bewegen Sie sich kriechend auf dem Boden vorwärts. Schließen Sie die Tür von außen und alarmieren Sie die Feuerwehr 112.

 

2. Löschversuche sind nicht möglich

  • Schließen Sie die Fenster des Raumes, aber nur falls das ohne eigene Gefährdung möglich ist. Wenn nicht, verlassen Sie sofort den Raum.
  • Schließen Sie die Tür des Raumes, in dem es brennt. Hierdurch wird dem Feuer Sauerstoff entzogen.

 

3. Feuerwehr rufen - Rufen Sie die 112 an!

Melden Sie:

  • Wo ist der Notfallort?
  • Was ist passiert?
  • Wer ruft an?
  • Warten Sie auf Rückfragen!

 

4. Alle raus

  • Sie müssen das Gebäude oder die Wohnung, Etage etc. verlassen? Achten Sie darauf, dass keine Person zurückbleibt.
  • Wenn Sie Ihr Notgepäck vorbereitet und griffbereit haben, nehmen Sie es mit. Bringen Sie sich jedoch unter keinen Umständen in Gefahr, indem Sie versuchen, Gegenstände vor den Flammen zu retten! Die Sicherheit von Personen geht immer vor!
  • Schließen Sie alle Türen, aber schließen Sie nicht ab, um ein schnelles Absuchen zu unterstützen.
  • Brandschutztüren und Brandabschnittstüren sind selbstverständlich geschlossen.
  • Halten Sie die Schlüssel für Räume oder Fenster, die sich nur mit Schlüssel öffnen lassen, für die Einsatzkräfte bereit.

 

6. Alle in Sicherheit?

Prüfen Sie nach Verlassen des Gebäudes, ob wirklich alle Personen aus der Wohnung oder dem Haus in Sicherheit sind. Bei einer vermissten Person muss die Feuerwehr immer davon ausgehen, dass sich diese noch im Gebäude und somit in Gefahr befindet.

 

7. Feuerwehr erwarten und einweisen

Beschreiben Sie der Feuerwehr die Räumlichkeiten, Personen in Gefahr oder Gegenstände, die explodieren können.

Informationen und Verhaltenshinweise

Hundehaltung / Hundetoiletten

Immer wieder beklagen sich Bürger/innen bei der Gemeindeverwaltung, dass öffentliche Grün- und Erholungsanlagen oder private Rasenflächen durch Hundekot verunreinigt werden. Ursächlich dafür ist das Verhalten einiger Hundehalter, die entsprechende Regelungen leider nicht beachten. Nachstehend informieren wir daher wieder einmal zu diesem Thema:

 

Verunreinigungen vermeiden

Es sollte selbstverständlich sein, dass Hundehalter dafür zu sorgen haben, dass ihr Hund seine „Notdurft“ nicht auf Gehwegen, in fremden Vorgärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Sollte das Missgeschick trotzdem eintreten, ist der jeweilige Hundehalter verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können bei Anzeige mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Hundetoiletten vorhanden

Auf Wunsch aus der Bevölkerung wurden mehrere Hundetoiletten (sogenannte „Dog Stations“) von der Gemeinde angeschafft und aufgestellt.

Diese befinden sich

  • an der Kreuzung Gärtringer Straße/Hohenzollernstraße,
  • an der Hohenzollernstraße/Ecke Bergstraße,
  • an den jeweiligen Übergängen in den Außenbereich der Affstätter Straße, der Kuppinger Straße und der Oberjesinger Straße,
  • im Bereich des Bahnhofs (P+R Anlage),
  • im „Ried“ und
  • in der Grünzone Wehlinger Weg.

 

Und so funktionieren diese Hundetoiletten:

Beutel oben aus der Station entnehmen und über die Hand ziehen, Kot aufnehmen bzw. einfüllen, Beutel zurückstülpen, verschließen und in der Station entsorgen.

 

Wir appellieren an alle Hundehalter, diese Entsorgungsmöglichkeit für Hundekot zu nutzen. Damit tragen Sie wesentlich dazu bei, unsere Gemeinde sauber zu halten.

 

Leinenzwang für Hunde

Hundehalter sind verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass andere nicht belästigt oder gefährdet werden. Innerorts sind Hunde im öffentlichen Bereich an der Leine zu führen (Leinenzwang).

Hunde dürfen auch im Außenbereich nicht ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen. Hunde, die nicht gehorchen, gehören grundsätzlich an die Leine.

Auch dies ist in der Polizeiverordnung der Gemeinde entsprechend geregelt. Verstöße hiergegen können ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Wir appellieren an alle Hundehalter, eigenverantwortlich nachstehende Regeln zu beachten:

 

Regeln für eine verantwortungsbewusste Hundehaltung

  • Halten und beaufsichtigen Sie Ihren Hund so, dass er andere Passanten oder Tiere nicht belästigt oder gefährdet.
  • Führen Sie Ihren Hund innerorts im öffentlichen Bereich an der Leine und halten Sie ihn von Spielplätzen fern.
  • Wenn Ihr Hund nicht auf Zuruf reagiert oder keinen Gehorsam zeigt, führen Sie ihn auch im Außenbereich an der Leine.
  • Achten Sie darauf, dass Ihr Hund nur an geeigneten Stellen sein „Geschäft“ erledigt.
  • Halten Sie Kottüten zur Entfernung des Hundekots bereit (diese erhalten Sie im Handel) oder nutzen Sie die von der Gemeinde aufgestellten Hundetoiletten.

Katzenschutzverordnung

Die Katzenschutzverordnung verpflichtet Halter*innen von Freigänger Katzen, die Tiere dauerhaft zu kennzeichnen und bei Tasso oder Findefix zu registrieren. Außerdem müssen sie fortpflanzungsunfähig gemacht werden.

Die Katzenschutzverordnung nach §13b des Tierschutzgesetzes soll die zunehmende Ausbreitung freilebender, verwilderter Katzen und die damit einhergehenden Probleme, insbesondere die Schmerzen und das Leid für die Tiere, verringern

Freilebende Katzen, die nicht kastriert sind, können eingefangen und unfruchtbar gemacht werden.

 

Wozu dient die KatzenschutzVO?
Durch die unkontrollierte Vermehrung von Hauskatzen und verwilderten Katzen ist es zu einer hohen Anzahl von wildlebenden Katzen gekommen. Viele dieser Tiere sind verwahrlost und von Krankheiten befallen. Um dem Elend entgegen zu wirken, hat der Gemeinderat eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen beschlossen. Danach sind alle Personen, die im Nufringen Katzen mit Freigang halten, dazu verpflichtet, ihre Tiere kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

 

Kastrationsprojekt des Landkreises Böblingen

Aus Tierschutzgründen wird empfohlen, Hauskatzen zu kastrieren. Für freilebende (herrenlose) Katzen führt das Kreistierheim Böblingen zusätzlich die Koordination des Kastrationsprojektes für freilebende Katzen des Landkreises Böblingen an.

Herrenlose Tiere führen einen täglichen Überlebenskampf, geprägt von Hunger, unversorgten Verletzungen, Krankheiten und Parasitenbefall.

Ist eine angetroffene unkastrierte Halterkatze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration wird die Katze wieder in die Freiheit entlassen.

 

Tierfunde

Eine tote Katze sollte dem Ordnungsamt gemeldet werden, damit die Katze auf Tattoo/Chip und Registrierung überprüft werden kann. Die Meldung wird dann vom Ordnungsamt ans Kreistierheim Böblingen weitergeleitet, damit Vermisstenmeldungen mit der Vermisstenkartei abgeglichen werden können.

 

Fragen und Antworten

  • Wer „fängt“ die Katzen ein? „Katzenfänger“ sind über das LRA und den Jagdverband geschulte Personen. Die Fangstellen werden ihnen vom Kreistierheim mitgeteilt.
  • Wie werden die Katzen gefangen? Es werden Lebendfallen verwendet, die in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Meist bleiben sie während des Fangens in der Nähe der Falle.
  • Werden Grundstücke ohne Erlaubnis betreten? Nein, es wird immer zuerst Kontakt mit den Besitzern aufgenommen.
  • Nach welcher Zeit werden wilde Katzen die kastriert wurden, wieder an der Fangstelle ausgesetzt? Das ist unterschiedlich und wird vom Zustand der Katze abgängig gemacht. Dies entscheidet der behandelnde Arzt.
  • Muss sich das Personal vom Ordnungsamt um das Fangen kümmern? Nein, das machen die ehrenamtlichen Katzenfänger/innen.
  • Warum sollen Katzen kastriert werden? Unkastrierte Kater laufen kilometerweit und paaren sich mit Streunerkatzen. Es kommt oftmals zu Kämpfen mit schweren Verletzungen. Darüber hinaus werden Krankheiten übertragen.
  • Warum sollen Katzen zusätzlich gekennzeichnet werden? Das wird gemacht, damit bei gefunden Katzen eine rasche Zuordnung stattfinden kann.
  • Ich habe noch nie von Problemen mit Katzen in einer Gemeinde gehört.Das Leid der Katzen spielt sich im Verborgenen ab. Man sieht sie nicht, da sie meist nachts unterwegs sind und sich eher in Randgebieten aufhalten. Wenn die Katzenfänger/innen die Tiere fangen, bekommt es meist nur der Garten-, Firmen- oder Hausbesitzer mit.

Häusliche Gewalt

Platzverweis bei häuslicher Gewalt

Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung Baden-Württemberg. Mit dem Platzverweisverfahren "Rote Karte für Gewalttäter" hat Baden-Württemberg ein wirksames Konzept gegen Gewalt im sozialen Nahraum entwickelt.

 

Nach dem Verursacherprinzip muss der Täter und nicht – wie früher üblich – dass Opfer die Wohnung verlassen. Der Schutz des Strafrechts endet nicht an der Wohnungstür. Hinter dem Begriff "Gewalt im sozialen Nahraum" verbirgt sich eine breite Palette zumeist strafrechtlich bedeutsamer Verhaltensweisen bis hin zu massiven Gewaltdelikten.

 

Insbesondere folgende Straftaten kommen in Betracht:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

 

Das Platzverweisverfahren ist eine Gesamtkonzeption und besteht aus den Elementen der

  • akuten polizeilichen Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und gegebenenfalls mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenten Strafverfolgung und
  • schnellen Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.

 

Mit dem polizeilichen Platzverweis wird der Täter verpflichtet, die gemeinsam mit dem Tatopfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich zu verlassen und sich für einen bestimmten Zeitraum von ihr fernzuhalten. Neben der Beschlagnahme der Hausschlüssel können erforderlichenfalls auch ein Rückkehrverbot und ein Annäherungsverbot, beispielsweise für die Umgebung der gemeinsamen Wohnung oder den Arbeitsplatz des Opfers sowie für Kindergarten und Schule, ausgesprochen werden.

 

Rechtsgrundlage für einen Platzverweis ist § 27a Polizeigesetz (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsvereis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot).

 

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die das Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen (Beleidigungen zählen nicht dazu).
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr erforderlich, geeignet und angemessen. „Erforderlich“ bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.

 

Ablauf des Platzverweises

Für den Erlass von Platzverweisen ist grundsätzlich die Ortspolizeibehörde (das Ordnungsamt) zuständig. Deshalb sollte eine erfolgte oder zu erwartende Tätlichkeit (Bedrohung) sofort der Polizei oder dem Ordnungsamt gemeldet werden.

Hinweis: Auch, wenn die Polizei nicht vor Ort beim Opfer war, kann direkt beim Ordnungsamt ein Platzverweis erwirkt werden.

 

Dauer des Platzverweises

Wie lange die gefährdende Person die Wohnung nicht betreten darf, entscheidet das Ordnungsamt beziehungsweise die Polizei je nach Gefährdung im Einzelfall. In den meisten Fällen dauert der Platzverweis 14 Tage.

 

Sonstiges:

Sind auch Kinder von der Situation betroffen, wird das Jugendamt benachrichtigt.

Bei unzumutbaren Belästigungen kann das Familiengericht Schutzanordnungen erlassen. Unzumutbare Belästigungen sind das ständige Verfolgen und Beobachten, Telefonterror oder Belästigungen über verschiedene Nachrichtenwege.

Der Wunsch der Frau, einen Platzverweis wieder aufzuheben, wird angesichts der erfolgten Tätlichkeiten erst nach sorgfältiger und kritischer Prüfung zu einer vorzeitigen Aufhebung führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Opfer sich in besonderen Zwangssituationen befinden können, wodurch sie sich auf eine vorschnelle Rückkehr ihres gewalttätigen Partners einlassen.

 

Weitere Informationen und Beratung:

Eine Broschüre „Stark gegen häusliche Gewalt“ erhalten Sie im Servicebüro der Gemeinde Nufringen und Sie finden diese auf der Internetseite des Justizministeriums Baden-Württemberg (www.justiz-bw.de).

Die Broschüre des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren „Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" erhält ebenfalls weitere Informationen.

 

Seit 2012 gibt es das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dieses bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent und sicher beraten zu lassen. Ob Gewalt in Ehe und Partnerschaft, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigung sowie Stalking, Zwangsprostitution oder Genitalverstümmelung – Beraterinnen stehen hilfesuchenden Frauen zu allen Formen der Gewalt vertraulich zur Seite und leiten Sie auf Wunsch an die passende Unterstützungseinrichtung vor Ort weiter. Der Anruf unter der Rufnummer 08000 116 016 und die Beratung sind kostenlos.

 

Auf der Internetseite www.hilfetelefon.deerhalten Sie über das Hilfetelefon weitere Informationen.

 

Kontaktpersonen

Fußgängerüberwege

Immer wieder kommt es an Fußgängerüberwegen zu brenzligen Situationen. Passanten und Autofahrer wissen leider allzu häufig nicht, wie man sich verkehrsgerecht an den Zebrastreifen verhält. Um Klarheit über die jeweiligen Rechte und Pflichten der beteiligten Verkehrsteilnehmer zu schaffen, gibt die Polizeidirektion Böblingen einige grundsätzliche Verhaltenshinweise für Fußgängerüberwege.

 

  • Oberstes Gebot an Zebrastreifen ist das Aufbauen eines Blickkontaktes zwischen Fußgängern und Fahrzeuglenkern. Gegenseitige Toleranz und Akzeptanz haben sich schon immer als probateste Mittel bei Unklarheiten im Straßenverkehr bewährt.
  • An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den Fußgängern das Überqueren der Fahrbahnen zu ermöglichen.
  • Wollen Fußgänger die Fahrbahn erkennbar überqueren, haben sich Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg zu nähern; wenn nötig hat der Fahrzeugverkehr anzuhalten.
  • Bei stockendem Verkehr dürfen Fahrzeuge nicht auf dem Fußgängerüberweg zum Stehen kommen.
  • An Zebrastreifen ist das Überholen verboten.
  • Verläuft die Markierung des Fußgängerüberweges auch über andere Straßenteile, wie zum Beispiel über einen parallel zur Straße verlaufenden Radweg, so unterliegen auch die Benutzer dieses Straßenteils den Verhaltensvorschriften für Fahrzeuge.
  • Wird der markierte Fußgängerüberweg durch bauliche Maßnahmen (zum Beispiel Verkehrsinsel) oder auch durch anderweitige Markierungen in der Straßenmitte unterbrochen, besteht für den Fahrzeugverkehr auf der gegenüberliegenden Fahrbahn so lange keine Wartepflicht bis der Fußgänger diesen baulich getrennten Fahrbahnteil erreicht hat. Es gilt aber auch hier, stets vorsichtig und vorausschauend an einen solchen Fußgängerüberweg heranzufahren.
  • Der Fußgänger hat nach seinen Möglichkeiten den Überweg zügig zu passieren.
  • Fußgänger sollten darauf achten, sich nicht in der Nähe eines Fußgängerüberweges aufzuhalten, ohne diesen wirklich passieren zu wollen.
  • Wie der Name schon sagt, handelt es sich beim Fußgängerüberweg um eine Überquerungsmöglichkeit der Fahrbahn für Fußgänger. Radfahrer müssen somit vor dem Zebrastreifen absteigen und zu Fuß, das Fahrrad schiebend, den Überweg passieren.

 

Bitte beachten Sie diese Grundsätze. Sie ermöglichen ein besseres Miteinander zwischen den vermeintlich schwachen Verkehrsteilnehmern und dem Fahrzeugverkehr.

 

Verstöße können im Falle eines Unfalles nicht nur schwerwiegende Personenschäden nach sich ziehen. Bei Feststellung eventueller Verantwortlichkeiten könnten sich aufgrund eingeleiteter Strafverfahren oder zivilrechtlicher Ansprüche erhebliche finanzielle Belastungen für den jeweiligen Verursacher ergeben. Während ein Fußgänger bei Missachtung seiner Pflichten sich stets selbst am meisten gefährdet, werden bei einem Fahrzeuglenker bei Versäumnissen am Zebrastreifen Punkte und Geldbußen fällig.

Fahrradfahren auf dem Gehweg

Darf ich auf dem Gehweg Fahrrad fahren? …            

… oder: Welche Verkehrsregeln müssen Radfahrer beachten….

Immer häufiger kommt es vor, dass Kinder über 10 Jahre und auch Erwachsene den Fußweg zum Fahrradfahren benutzen. Dies führt leider immer wieder zu Konflikten zwischen Fußgängern und Radfahrern.

Die Straßenverkehrsordnung -StVO- (§§ 2 und 26 StVO) regelt ganz eindeutig das Verhalten im Straßenverkehr für erwachsene Radfahrer und auch für Kinder auf dem Fahrrad.

Die wichtigste Aussage des Gesetzes lautet:

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


Wie müssen sich nun Radfahrer im Straßenverkehr verhalten?

  • Radfahrer müssen einzeln hintereinanderfahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen die Radwege benutzen.
  • Kinder bis zum Alter von 8 Jahren müssen auf dem Fußweg fahren.
  • Ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern den Fußweg benutzen. Diese Kinder dürfen mit dem Fahrrad aber auch schon auf der Straße fahren.
  • Wer älter als 10 Jahre ist, darf nicht mehr auf dem Gehweg fahren.
  • Falls kein sicherer Radweg vorhanden und der Verkehr zu stark ist, bleibt die Möglichkeit, den Fußweg zu benutzen, aber nur, wenn das Fahrrad geschoben wird.
  • Grundsätzlich gilt für Radfahrer auf dem Fußweg: Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen!
  • An Fußgängerüberwegen, Zebrastreifen oder Ampeln gilt. Wer diese mit dem Fahrrad überqueren möchte, muss vom Fahrrad absteigen und schieben


Sollte dennoch der Fußweg zum Fahrradfahren genutzt werden, kann ein Bußgeld drohen. Auch Kinder ab 14 Jahren können zur Kasse gebeten werden, da sie mit Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig werden. Selbst die einfachsten Vergehen können ganz schön teuer werden:

  • Nicht benutzen der vorgeschriebenen Radwege / 15,00 €
  • Unerlaubtes Fahren auf dem Bürgersteig / 10,00 €
  • bei Gefährdung von Fußgängern / 20,00 €
  • Bei Rot mit dem Fahrrad über die Ampel fahren / 25,00 €

Deshalb: Nehmen Sie im Straßenverkehr aufeinander Rücksicht, so lassen sich gefährliche Situationen und Ärger vermeiden!

Monatliche Hinweise:

Januar

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Was ist wann zu tun?

Die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege sind in der kommunalen Streupflichtsatzung unserer Gemeinde detailliert festgelegt. Diese kann entweder im Rathaus Nufringen oder unter dem folgenden Link im Internet eingesehen werden:

http://www.nufringen.de/de/gemeinde-politik/ortsrecht/satzungen-verordnungen/

 

Wenn es schneit und sich auf Fußgängerwegen Glätte bilden kann, sind die Straßenanlieger, sowohl Eigentümer als auch Mieter, Pächter und beauftragte Dienstleister gefordert.

Ihnen obliegt die Pflicht, Gehwege zu räumen und zu streuen. In Mietshäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.

 

Zu räumen sind - ob durch Hausbesitzer oder einen beauftragten Mieter oder Dienstleister - neben den Gehwegen auch die Wege zum Hauseingang, (Tief-)Garage und zu den Mülltonnen. Es muss ein Durchkommen für Rettungs- und Notdienste sowie Müllabfuhr gewährleistet sein. Bei Straßen ohne Gehwege muss am Fahrbahnrand ein 1,20 Meter breiter Streifen für die Fußgänger geräumt werden. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg besteht für die gegenüberliegende Straßenseite keine Sicherungspflicht.

 

Von

montags bis freitags muss bis 07.00 Uhr,

samstags bis 08.00 Uhr und an

Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr

geräumt und gestreut sein.

 

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich zu räumen und zu streuen, bei Bedarf auch wiederholt.

Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist. Es ist nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Eine Breite von 1,20 m reicht aus.

 

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Einsatz von auftauenden Streumitteln zulässig, z. B. bei Eisregen, Blitzeis, Glatteis; der Einsatz auftauender Streumittel ist so gering wie möglich zu halten.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen zum Reinigen, Räumen oder Bestreuen der Gehwege nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann

Februar

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Was ist wann zu tun?

Die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege sind in der kommunalen Streupflichtsatzung unserer Gemeinde detailliert festgelegt. Diese kann entweder im Rathaus Nufringen oder unter dem folgenden Link im Internet eingesehen werden:

http://www.nufringen.de/de/gemeinde-politik/ortsrecht/satzungen-verordnungen/

 

Wenn es schneit und sich auf Fußgängerwegen Glätte bilden kann, sind die Straßenanlieger, sowohl Eigentümer als auch Mieter, Pächter und beauftragte Dienstleister gefordert.

Ihnen obliegt die Pflicht, Gehwege zu räumen und zu streuen. In Mietshäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.

 

Zu räumen sind - ob durch Hausbesitzer oder einen beauftragten Mieter oder Dienstleister - neben den Gehwegen auch die Wege zum Hauseingang, (Tief-)Garage und zu den Mülltonnen. Es muss ein Durchkommen für Rettungs- und Notdienste sowie Müllabfuhr gewährleistet sein. Bei Straßen ohne Gehwege muss am Fahrbahnrand ein 1,20 Meter breiter Streifen für die Fußgänger geräumt werden. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg besteht für die gegenüberliegende Straßenseite keine Sicherungspflicht.

 

Von

montags bis freitags muss bis 07.00 Uhr,

samstags bis 08.00 Uhr und an

Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr

geräumt und gestreut sein.

 

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich zu räumen und zu streuen, bei Bedarf auch wiederholt.

Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist. Es ist nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Eine Breite von 1,20 m reicht aus.

 

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Einsatz von auftauenden Streumitteln zulässig, z. B. bei Eisregen, Blitzeis, Glatteis; der Einsatz auftauender Streumittel ist so gering wie möglich zu halten.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen zum Reinigen, Räumen oder Bestreuen der Gehwege nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann

Heckenrückschnitt

Freie Sicht nach allen Seiten - Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe!          

Sträucher, Bäume und Hecken beleben und verschönern das Ortsbild und verbessern die Lebensräume für Mensch und Tier. Leider können durch diese auch gefährlichen Situationen hervorgerufen werden. Bei uns eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hochwachsende Hecken bestehen.

Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und diese freigeschnitten werden müssen.

 

Zugewachsene Straßenlampen, Verkehrsschilder und Straßenbezeichnungen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit, Ortsfremde können sich schwerer orientieren. Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, so sind sie zu beseitigen.

 

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie beispielsweise durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht für sie erhöhte Unfallgefahr. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.

 

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:

  • Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Beachten Sie auch das sogenannte „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen.

 

Bei öffentlichen Verkehrsflächen ist der Luftraum über den Fahrbahnen bis 4,50 m und über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freizuhalten.

 

Der Bewuchs entlang der Fahrbahnen, Geh- und Radwege ist bis zur Fahrbahn-, Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden.

  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen werden.
  • Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Verkehrsschildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.

 

Bitte nehmen Sie Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer/innen erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. –besitzer/in verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

März

Waldbrandgefahr

Rauchverbot im Wald          

 

Immer wieder werden Waldbrände durch achtlos weggeworfene Zigarettenkippen verursacht. Deshalb möchten wir auch besonders auf die folgende Rechtsvorschrift hinweisen:

In Deutschland ist das Rauchen im Wald vom 1. März bis 31. Oktober verboten.

Sehr oft kann der aufmerksame Beobachter feststellen, mit welcher Selbstverständlichkeit so mancher Raucher seine Kippe einfach in die Gegend schnippt, wenn sie zu Ende geraucht ist. Vielen scheint diese Unsitte bereits als feste Gewohnheit in Fleisch und Blut übergegangen zu sein; daraufhin angesprochen, wird diesen Rauchern oftmals erst wieder bewusst, was sie eigentlich anrichten können.


So wird sich wahrscheinlich kaum ein ungewollter Brandstifter später einmal wundern oder gar den Zusammenhang mit seinem (Fehl-)Verhalten erkennen, wenn er in seiner Lokalzeitung darüber erfährt, dass ausgerechnet der Wald abgebrannt ist, in dem er so gerne und häufig seinen Spaziergang absolviert.


Es wird dringend darum gebeten, das bestehende Rauchverbot im Wald einzuhalten.

Feuerwerken

"Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen"

 

Immer wieder gehen bei der Gemeindeverwaltung Anzeigen wegen des unerlaubten Abbrennens von Feuerwerken in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember ein.

 

Aus diesem Grund geben wir folgende Hinweise:

Das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (handelsübliches Silvesterfeuerwerk) ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ohne Ausnahmegenehmigung oder eine entsprechende Erlaubnis nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.

Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

 

Ausnahmegenehmigungen sind möglich – Antrag erforderlich

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Klasse II innerhalb dieses Zeitraums seitens der Gemeindeverwaltung erteilt werden. Begründete Ausnahmefälle können z. B. wichtige Familienfeiern (Hochzeiten, runde Geburtstage), Firmenjubiläen oder Volksfeste sein.

 

Eine Ausnahmegenehmigung ist beim Servicebüro der Gemeinde Nufringen mindestens 2 Wochen vorher zu beantragen.

 

Auch bei Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bitten wir Sie, bereits im Vorfeld des Feuerwerks Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen der Nachbarschaft weitestgehend zu vermeiden. Informieren Sie bitterechtzeitig vorab Ihre Nachbarn über den besonderen Anlass.

 

Achten Sie bei der Auswahl der Feuerwerkskörper darauf, dass geräuscharme Feuerwerkskörper verwendet werden, denn Knallkörper und Kanonenschläge oder Raketen mit Knallsätzen werden nicht zugelassen.

Ein schönes Kleinfeuerwerk der Klasse II ist auch ohne die Ruhe in der Nachbarschaft wesentlich störende Knalleffekte möglich. Beispiele für solche geräuscharmen Feuerwerkskörper sind Römische Lichter, Vulkane, Sonnenräder, Fontänen, Bengalische Beleuchtung und Feuerwerksbatterien. Aber auch sogenannte „Schüttraketen“ mit geräuscharmem Schwarzpulvertreibsatz, bei denen die Leuchteffekte relativ sanft ausgeschüttet werden, gehören dazu.

 

Durch ein rücksichtsvolles Verhalten tragen Sie zu einem guten Miteinander bei, damit das Feuerwerk auch ist, was es sein sollte: Ausdruck der Lebensfreude.

 

Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise und Vorschriften

Urlaubszeit - Reisezeit: Reisedokumente

Rechtzeitig Reisedokumente auf Gültigkeit prüfen

 

Die Sommerferien beginnen bald. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor dem Reiseantritt über die Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes zu erkundigen.

Aus Haftungsgründen werden keine Aussagen über die Einreisebestimmungen einzelner Länder gemacht.

Diese erhalten Sie beim Auswärtigen Amt Berlin unter www.auswaertiges-amt.de oder telefonisch von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 09:00 bis 15:00 Uhr unter 030/5000-2000.

Denken Sie auch daran, zu prüfen, ob Ihre Reisedokumente noch gültig sind.

 

Grundsätzlich gilt:

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen. Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren benötigen ein Ausweisdokument, wenn sie sich außerhalb von Deutschland aufhalten.

 

Bitte beachten Sie, dass zwischen der Antragstellung und der Aushändigung bei Personalausweisen 3-4 Wochen und bei Reisepässen sieben bis acht Wochen vergehen können, da die Dokumente zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

 

Folgende Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie Reisedokumente beantragen wollen:

Personalausweis und Reisepass:

  • ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass
  • bei Erstbeantragung in der Gemeinde Nufringen eine Personenstandsurkunde (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch)

Bei Minderjährigen:

  • die Zustimmung der/des Sorgeberechtigten (das Formular hierfür erhalten Sie im Servicebüro oder auf der Homepage www.nufringen.de unter „Formulare“)
  • Fingerabdrücke werden ab dem 6. Lebensjahr im Reisepass und Personalausweis gespeichert, eine Unterschrift für das Ausweisdokument ist ab dem 10. Lebensjahr vom Kind auf dem Antrag zu leisten

 

Ein Personalausweis kostet 37,00 € (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 22,80€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahres) und ein Reisepass 70,00€ (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 37,50€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahr). Die Gebühr ist sofort bei der Antragstellung zu entrichten.

 

Ganz wichtig: Die Antragstellung des Personalausweises oder Reisepasses muss persönlich erfolgen. Das fertige Dokument hingegen kann auch an eine bevollmächtigte Person ausgehändigt werden.

 

Bitte beachten Sie für Ihren persönlichen Antrag die aktuellen Öffnungszeiten des Servicebüros:

Montag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Dienstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

Freitag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

 

Termine für Donnerstag und Freitag sind rechtzeitig vorher über die Homepage www.nufringen.de zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Abholung von Ausweisdokumenten.

 

Falls Sie weitere Auskünfte zum Thema Reisedokumente benötigen, wenden Sie sich bitte an das Servicebüro. Sie erreichen uns unter den Telefonnummern 07032/9680-21, 07032/9680-23, 07032/9680-24 oder per E-Mail: Service@Nufringen.de.

April

Sondernutzung

Sondernutzung von öffentlichen Straßen innerhalb der Gemeinde - Erlaubnis beantragen

Was ist eine Sondernutzung?

Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet.
Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, so ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

  • das Aufstellen von Tischen und Stühlen für die Außengastronomie
  • der Verkauf von Waren aller Art (z.B. auf dem Weihnachtsbasar)
  • das Aufstellen von Infoständen
  • das Aufstellen eines Gerüstes
  • das Aufstellen von Werbebannern

Achtung: Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Sondernutzungsgenehmigung beantragen.

Verfahrensablauf

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle (Ordnungsamt) beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle und es steht auf der Homepage der Gemeinde Nufringen zum Download zur Verfügung. Eine rechtzeitige Antragstellung von mindestens zwei Wochen ist dabei zwingend notwendig.

Die zuständige Stelle prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder alle, die in dieser Straße wohnen (Anwohner), durch Lärm belästigen,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Gemeindebild beeinträchtigen.

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Erforderliche Unterlagen

Das Ordnungsamt kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:

  • Lageplan
  • Fotos
  • Skizzen

Was kostet eine Sondernutzung?

Die Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Nufringen erhoben. Das Gebührenverzeichnis kann im Internet aufgerufen werden.

Maischerze

Maischerze erlaubt - Straftaten aber nicht!          

 

Traditionell werden in der Nacht zum 1. Mai „Streiche“ verübt. Oft lustige,

originelle, kreative, leider aber auch dumme, mit Sachbeschädigungen

und Gefährdung verbundene Straftaten.

 

In der Nacht zum 1. Mai werden sich wieder zahlreiche Jugendliche und auch Kinder auf den Weg machen, um so genannte Maischerze durchzuführen. Ein Scherz ist nicht immer ein Scherz, eine Straftat bleibt aber immer eine Straftat. Sei es aus Leichtsinn, Übermut oder wegen alkoholbedingter Fehleinschätzung, scheint vielen die Kenntnis über den Unterschied zwischen Maischerz und Straftat abhandengekommen zu sein. Diese traurige Erfahrung muss alljährlich gemacht werden. Die Leidtragenden bei solchen unnützen Aktionen sind nicht selten ältere Menschen, Kranke oder auch Verkehrsteilnehmer, die nichts Böses ahnend in über die Straße gespannte Seile fahren oder schlimmer noch, ihre Felgen und Reifen in ausgehobenen Schächten ramponieren und dabei sogar Gefahr laufen, sich selbst oder auch andere zu verletzen. Gegen gute, überlegte und originelle Maischerze ist nichts einzuwenden. Die Eltern sollten versuchen, diesen Unterschied ihren Kindern klarzumachen. Auch das „Verzieren“ von Gebäuden mit Klopapier, Rasierschaum oder Zahnpasta übersteigt meist die Grenzen eines Scherzes. Für den Gebäudebesitzer bedeuten solche „Scherze“ meist stundenlanges Reinigen am „Tag der Arbeit“.

 

So müssen seit einigen Jahren immer wieder teure Reinigungen an öffentlichen Gebäuden, Straßen und Flächen durchgeführt werden. Diese Arbeiten kosten die Gemeinde und damit die Steuerzahler unnötigerweise eine ganze Menge Steuergelder.

 

An die Jugendlichen und Kinder von Nufringen richten wir deshalb die dringende Bitte, in der Mainacht Sachbeschädigungen und groben Unfug zu unterlassen, damit es im Nachhinein nicht zu einem polizeilichen Nachspiel kommt.  Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder entsprechend anzuhalten.

Checkliste - Sicheres zu Hause während der Urlaubszeit

Mai

Urlaubszeit - Reisezeit: Reisedokumente

Rechtzeitig Reisedokumente auf Gültigkeit prüfen

 

Die Sommerferien beginnen bald. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor dem Reiseantritt über die Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes zu erkundigen.

Aus Haftungsgründen werden keine Aussagen über die Einreisebestimmungen einzelner Länder gemacht.

Diese erhalten Sie beim Auswärtigen Amt Berlin unter www.auswaertiges-amt.de oder telefonisch von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 09:00 bis 15:00 Uhr unter 030/5000-2000.

Denken Sie auch daran, zu prüfen, ob Ihre Reisedokumente noch gültig sind.

 

Grundsätzlich gilt:

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen. Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren benötigen ein Ausweisdokument, wenn sie sich außerhalb von Deutschland aufhalten.

Bitte beachten Sie, dass zwischen der Antragstellung und der Aushändigung bei Personalausweisen 3-4 Wochen und bei Reisepässen sieben bis acht Wochen vergehen können, da die Dokumente zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

 

Folgende Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie Reisedokumente beantragen wollen:

Personalausweis und Reisepass:

  • ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass
  • bei Erstbeantragung in der Gemeinde Nufringen eine Personenstandsurkunde (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch)

Bei Minderjährigen:

  • die Zustimmung der/des Sorgeberechtigten (das Formular hierfür erhalten Sie im Servicebüro oder auf der Homepage www.nufringen.de unter „Formulare“)
  • Fingerabdrücke werden ab dem 6. Lebensjahr im Reisepass und Personalausweis gespeichert, eine Unterschrift für das Ausweisdokument ist ab dem 10. Lebensjahr vom Kind auf dem Antrag zu leisten

 

Ein Personalausweis kostet 37,00 € (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 22,80€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahres) und ein Reisepass 70,00€ (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 37,50€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahr). Die Gebühr ist sofort bei der Antragstellung zu entrichten.

 

Ganz wichtig: Die Antragstellung des Personalausweises oder Reisepasses muss persönlich erfolgen. Das fertige Dokument hingegen kann auch an eine bevollmächtigte Person ausgehändigt werden.

 

Bitte beachten Sie für Ihren persönlichen Antrag die aktuellen Öffnungszeiten des Servicebüros:

Montag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Dienstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

Freitag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

 

Termine für Donnerstag und Freitag sind rechtzeitig vorher über die Homepage www.nufringen.de zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Abholung von Ausweisdokumenten.

 

Falls Sie weitere Auskünfte zum Thema Reisedokumente benötigen, wenden Sie sich bitte an das Servicebüro. Sie erreichen uns unter den Telefonnummern 07032/9680-21, 07032/9680-23, 07032/9680-24 oder per E-Mail: Service@Nufringen.de.

Waldbrandgefahr

Rauchverbot im Wald          

 

Immer wieder werden Waldbrände durch achtlos weggeworfene Zigarettenkippen verursacht. Deshalb möchten wir auch besonders auf die folgende Rechtsvorschrift hinweisen:

In Deutschland ist das Rauchen im Wald vom 1. März bis 31. Oktober verboten.

Sehr oft kann der aufmerksame Beobachter feststellen, mit welcher Selbstverständlichkeit so mancher Raucher seine Kippe einfach in die Gegend schnippt, wenn sie zu Ende geraucht ist. Vielen scheint diese Unsitte bereits als feste Gewohnheit in Fleisch und Blut übergegangen zu sein; daraufhin angesprochen, wird diesen Rauchern oftmals erst wieder bewusst, was sie eigentlich anrichten können.


So wird sich wahrscheinlich kaum ein ungewollter Brandstifter später einmal wundern oder gar den Zusammenhang mit seinem (Fehl-)Verhalten erkennen, wenn er in seiner Lokalzeitung darüber erfährt, dass ausgerechnet der Wald abgebrannt ist, in dem er so gerne und häufig seinen Spaziergang absolviert.


Es wird dringend darum gebeten, das bestehende Rauchverbot im Wald einzuhalten.

Betretungsverbot für Landwirtschaftsflächen

Gerne erholt man sich in der freien Landschaft. Dabei soll jedoch jeder durch sein Verhalten dazu beitragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden.

Gerade für Kinder sind die Getreide- und Maisfelder oftmals magische Anziehungspunkte, um dort Verstecken zu spielen oder ein Lager zu bauen. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass man aus Bequemlichkeit eine Abkürzung über landwirtschaftlich genutzte Flächen wählt.

 

Grünland und Flächen für Grünfutter werden als Auslauf für Hunde genutzt, die hier ihr „Geschäft“ machen und somit das Futter für die Rinder, Pferde und Schafe verunreinigen. Manche werfen hier sogar ihre Abfälle weg, was selbstverständlich ebenfalls verboten ist.

 

Zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen und damit zur Sicherung der Ernährung und Rohstoffe ist auf den bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen das Recht auf Erholung beschränkt auf Zeiten, die keine Nutzzeiten sind.

 

Als Nutzzeit gilt auf Ackerland die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte. Das ist z. B. bei Wintergetreide je nach Getreideart die Zeit zwischen September/Oktober und der Ernte im Juli/August, bei Sommergetreide etwa die Zeit von März bis August/September. Der Winterraps wird ab Mitte August gesät und im Juli/August geerntet. Über die gleiche Zeit erstreckt sich somit die Nutzzeit. Bei Grünland beginnt die Nutzzeit etwa Ende März, also mit Beginn des Wachstums und endet im Oktober/November.

 

Bitte denken Sie daran:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen werden Futtermittel, Lebensmittel und Rohstoffe erzeugt. Außerdem erfolgt durch Landwirtschaftsflächen die Grundwasserneubildung für unser Trinkwasser und der auf diesen Flächen aufwachsende Kulturpflanzenbestand dient als Luftfilter. Bitte üben Sie die Rechte als Erholungssuchender vernünftig aus und sehen es als einen persönlichen Beitrag zur Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur!

 

Unser Appell geht insbesondere auch an die Eltern:

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Kinder nicht in den Feldern spielen - wie schnell kann ein Unglück geschehen, wenn die Kinder, beim Spielen im Mais- oder Getreidefeld vertieft, den sich nähernden Mähdrescher nicht beachten! Die Landwirte haben kaum eine Chance, im Feld spielende Kinder rechtzeitig zu erkennen.

Haus- und Gratenarbeit

Rücksichtnahme bei Haus- und Gartenarbeit

Wenn der Frühling da ist, erwartet viele Menschen eine Menge Gartenarbeit. Nach einem langen Winter freut man sich darauf, die Hecken und Sträucher zu schneiden, den Rasen zu mähen und das letzte Laub vom Winter wegzufegen. Alles Arbeiten, die mit den entsprechenden Geräten sehr viel Lärm verursachen. Insbesondere Rasenmäher, noch dazu, wenn sie während der Mittagsruhe genutzt werden, stören die Nachbarn häufig.                

Ruhezeiten, Ruhestörungen und Lärmbelastungen sind häufige Themen, über die Nachbarn in Streit geraten.

Ganz allgemein gilt in Wohngebieten an          

  • Sonn- und Feiertage
    Ruhezeit 0 Uhr bis 24 Uhr
  • Werktage - Montag bis Samstag
    Mittagsruhe 13 Uhr bis 15 Uhr
  • Nachtruhe 22 bis 6 Uhr.   

                 

Dabei ist die Nachtruhe stärker geschützt und in dieser Zeit sämtliche Ruhestörungen zu unterlassen. Ruhestörungen können beispielsweise von

  • Maschinen (Freischneider, Rasenmäher, Kettensäge, elektr. Heckenschere etc.)
  • Tieren (z. B. Gebell von Hunden)
  • lauter Musik (z. B. auf dem Balkon/Terrasse oder aus dem parkenden Auto)
  • Menschen (Geschrei und laute Gespräche)
  • Fahrzeugen (z. B. anhaltend laufender Motorradmotor)
  • Arbeiten (z.B. Baustellenlärm)

ausgehen.

Der von Kindern ausgehende Lärm, zum Beispiel beim Spielen, ist in der Regel jederzeit hinzunehmen. Wenn kleine Kinder lachen, schreien, toben oder weinen, müssen die Nachbarn den Lärm hinnehmen. Besonders bei jüngeren Kindern sollte die Toleranzgrenze hoch sein.

Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, Kinderlärm nicht als Störung anzusehen. Dahinter stecken durchaus gesellschaftspolitische Gründe. Auch Lärm durch Kindertagesstätten, sonstige Kinderbetreuungseinrichtung oder durch Bolzplätze stellen ebenfalls keine Belästigung dar. Die Eltern sollten im Gegenzug aber darauf achten, dass der Lärm im erträglichen Rahmen bleibt.    

Wenn der Hund im Garten bellt, kann dies auch zur Lärmbelästigung führen, wenn man nicht unter einem Dach, sondern in benachbarten Häusern lebt. Letztlich muss jeder Tierhalter dafür sorgen, dass durch den Hund der Hausfrieden nicht gestört wird. Kurzes Bellen, das nicht vom Hundehalter beeinflusst werden kann, wird nicht als unzumutbare Lärmbelästigung eingestuft. Es gibt Situationen, beispielsweise in der Nacht, in denen lautes, fortwährendes Hundegebell für die Nachbarn unerträglich wird. Grundsätzlich verboten ist das anhaltende Bellen während der Ruhezeiten. Diese Einschränkungen betreffen übrigens auch Wachhunde, welche die Anwohner ebenfalls nicht übermäßig durch andauerndes Gebell belästigen dürfen.

Stört ein Nachbar die Ruhe, kommen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten in Frage – abhängig von der individuellen Situation. In akuten Fällen kann die Polizei der erste Ansprechpartner sein, um beispielsweise eine laute Partygesellschaft anzumahnen. In anderen Fällen müssen Gerichte bemüht werden.

Rattenaufkommen

Allgemeine Informationen und Hinweise zu Ratten

 

Seit Menschen in Siedlungen zusammenwohnen, halten sich in ihrer Umgebung auch Ratten auf. Mit verbesserten hygienischen Verhältnissen zogen sich die Ratten in die Kanalisation zurück und nutzen das Kanalsystem seither auch, um an das oberirdische, mancherorts reichlich vorhandene Nahrungsangebot zu gelangen.

 

Ratten bevorzugen feuchte Lebensräume und halten sich daher zum Beispiel an Uferböschungen und eben in der Kanalisation auf. In den letzten Jahren werden aber immer häufiger auch Parks, Grünanlagen, Fußgängerzonen und Wohngebiete von Ratten befallen. Neben den ausgeglichenen Witterungsbedingungen und dem Fehlen natürlicher Feinde ist für diese Veränderung des Lebensraumes hauptsächlich der Mensch verantwortlich.

 

Die Ratte ist ein Allesfresser. Auf Nahrungssuche zum Beispiel in Abwasserkanälen und Mülltonnen, auf Komposthaufen und in Stallungen kann sie eventuell vorhandene Krankheitskeime aufnehmen und verbreiten. Sie ist ein Überträger verschiedener und gefährlicher Infektionskrankheiten (u. a. Tollwut, Hantavirus).

 

Zwar ist eine komplette Ausrottung der ungeliebten Nager aufgrund ihrer enormen Fruchtbarkeit nicht möglich, doch kann ihr Bestand durch nachhaltige Bekämpfung und eine Reduzierung des Nahrungsangebotes in Grenzen gehalten oder gar dezimiert werden.

 

Bitte beachten Sie daher folgende Hinweise zu Ihrem eigenen Schutz:

 

1.   Nahrungsangebot reduzieren

  • Keine organischen Abfälle oder Essensreste über die Toilette oder den Spülstein entsorgen,
  • Abfälle nur in dafür vorgesehene Abfallbehälter werfen. Abfallbehälter stets fest verschlossen und das Umfeld sauber halten,
  • Keine Abfälle/Essensreste in den Grünanlagen liegen lassen,
  • Keine Fütterung wildlebender Tiere wie Tauben, Enten und Schwäne - von der Fütterung profitieren nämlich auch die Ratten,
  • Rohrleitungen in Ordnung halten.

 

2.   Keinen Unterschlupf bieten

  • Sträucher, Hecken, Büsche, Bodendecker und Kletterpflanzen im Garten kurzhalten bzw. auslichten,
  • Offene Stellen jeder Art am Gebäude verschließen bzw. geschlossen halten, damit die Ratten nicht ins Gebäude gelangen.

 

Die Gemeindeverwaltung ruft die Nufringer Bürgerinnen und Bürger auf, bewusst und verantwortungsvoll Nahrungsmittelabfälle zu entsorgen.

 

Beachten Sie bitte die vorgenannten Hinweise und Tipps und helfen Sie mit, den Rattenbestand zu dezimieren. Wenn die Tiere kein Futter und auch keinen Unterschlupf finden, so hindert sie dies auch an der Fortpflanzung.

 

Bei einem Rattenbefall auf Ihrem Privatgrundstück ziehen Sie am besten eine Fachfirma zur Bekämpfung hinzu.

Checkliste - Sicheres zu Hause während der Urlaubszeit

Juni

Urlaubszeit - Reisezeit: Reisedokumente

Rechtzeitig Reisedokumente auf Gültigkeit prüfen

 

Die Sommerferien beginnen bald. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor dem Reiseantritt über die Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes zu erkundigen.

Aus Haftungsgründen werden keine Aussagen über die Einreisebestimmungen einzelner Länder gemacht.

Diese erhalten Sie beim Auswärtigen Amt Berlin unter www.auswaertiges-amt.de oder telefonisch von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 09:00 bis 15:00 Uhr unter 030/5000-2000.

Denken Sie auch daran, zu prüfen, ob Ihre Reisedokumente noch gültig sind.

 

Grundsätzlich gilt:

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen. Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren benötigen ein Ausweisdokument, wenn sie sich außerhalb von Deutschland aufhalten.

 

Bitte beachten Sie, dass zwischen der Antragstellung und der Aushändigung bei Personalausweisen 3-4 Wochen und bei Reisepässen sieben bis acht Wochen vergehen können, da die Dokumente zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

 

Folgende Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie Reisedokumente beantragen wollen:

Personalausweis und Reisepass:

  • ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass
  • bei Erstbeantragung in der Gemeinde Nufringen eine Personenstandsurkunde (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch)

Bei Minderjährigen:

  • die Zustimmung der/des Sorgeberechtigten (das Formular hierfür erhalten Sie im Servicebüro oder auf der Homepage www.nufringen.de unter „Formulare“)
  • Fingerabdrücke werden ab dem 6. Lebensjahr im Reisepass und Personalausweis gespeichert, eine Unterschrift für das Ausweisdokument ist ab dem 10. Lebensjahr vom Kind auf dem Antrag zu leisten

 

Ein Personalausweis kostet 37,00 € (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 22,80€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahres) und ein Reisepass 70,00€ (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 37,50€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahr). Die Gebühr ist sofort bei der Antragstellung zu entrichten.

 

Ganz wichtig: Die Antragstellung des Personalausweises oder Reisepasses muss persönlich erfolgen. Das fertige Dokument hingegen kann auch an eine bevollmächtigte Person ausgehändigt werden.

 

Bitte beachten Sie für Ihren persönlichen Antrag die aktuellen Öffnungszeiten des Servicebüros:

Montag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Dienstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

Freitag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

 

Termine für Donnerstag und Freitag sind rechtzeitig vorher über die Homepage www.nufringen.de zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Abholung von Ausweisdokumenten.

 

Falls Sie weitere Auskünfte zum Thema Reisedokumente benötigen, wenden Sie sich bitte an das Servicebüro. Sie erreichen uns unter den Telefonnummern 07032/9680-21, 07032/9680-23, 07032/9680-24 oder per E-Mail: Service@Nufringen.de.

Befahren von Feldwegen

Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kraftfahrzeugen

Immer wieder erhält das Ordnungsamt Anzeigen, dass Feld- und Waldwege unerlaubt mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

 

Wir weisen aus diesem Grund darauf hin, dass Feld- und Waldwege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, für Anlieger sowie für Radfahrer und Spaziergänger ausgelegt und gebaut wurden.

 

Feld- und Waldwege sind also nicht dafür gedacht, sie zu befahren, um auf einer Wiese oder einem Acker sein Auto abzustellen, um einen naturnahen Spaziergang zu unternehmen oder seinen Hund auszuführen. Auch sind diese nicht dazu da, um eine Abkürzung zu nehmen oder Staus auf Straßen und Autobahnen zu umfahren.

 

Die aufgrund der Straßenverkehrsordnung bestehende Beschilderung ist unmissverständlich und eindeutig. Die Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) – mit den Zusätzen land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Anlieger frei) besagen, dass auf diesen Wegen lediglich land- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Anlieger, die ein Grundstück im betreffenden Bereich anfahren müssen, fahren dürfen. Verstöße hiergegen werden bei Anzeigen mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Auch im Sinne der Umwelt und Natur sollte es eigentlich für jeden verständlich sein, dass man die entsprechenden Verbotsschilder beachtet.

 

Noch eine Anmerkung zum Thema „Anlieger“:

Die Anliegereigenschaft liegt dann vor, wenn der Fahrer des Fahrzeugs Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks im betreffenden Bereich ist. Zu dem betreffenden Grundstück muss dabei vom allgemeinen öffentlichen Straßennetz aus immer auf dem kürzesten Weg zugefahren werden.

 

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um entsprechende Beachtung.

Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht bei landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken

Für viele Grundstücksbesitzer ist es ein Ärgernis, sich immer wieder gegen Unkraut- oder Wildkräutersamen aus Nachbargrundstücken wehren zu müssen. Werden die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke, wozu auch die noch nicht bebauten Baugrundstücke im Ortsgebiet gehören, jedoch regelmäßig gemäht, bevor der Samen fliegt, wird den Besitzern der benachbarten Grundstücke aufwändiges Unkraut jäten erspart.

 

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift zur Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht bei landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken hin (§ 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz), nach der die Bewirtschaftung und Pflege gewährleisten müssen, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.

 

Wir bitten alle Eigentümer und Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, dieser Maßgabe entsprechend nachzukommen.

Juli

Urlaubszeit - Reisezeit: Reisedokumente

Rechtzeitig Reisedokumente auf Gültigkeit prüfen

 

Die Sommerferien beginnen bald. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor dem Reiseantritt über die Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes zu erkundigen.

Aus Haftungsgründen werden keine Aussagen über die Einreisebestimmungen einzelner Länder gemacht.

Diese erhalten Sie beim Auswärtigen Amt Berlin unter www.auswaertiges-amt.de oder telefonisch von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 09:00 bis 15:00 Uhr unter 030/5000-2000.

Denken Sie auch daran, zu prüfen, ob Ihre Reisedokumente noch gültig sind.

 

Grundsätzlich gilt:

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen. Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren benötigen ein Ausweisdokument, wenn sie sich außerhalb von Deutschland aufhalten.

 

Bitte beachten Sie, dass zwischen der Antragstellung und der Aushändigung bei Personalausweisen 3-4 Wochen und bei Reisepässen sieben bis acht Wochen vergehen können, da die Dokumente zentral bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

 

Folgende Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie Reisedokumente beantragen wollen:

Personalausweis und Reisepass:

  • ein aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass
  • bei Erstbeantragung in der Gemeinde Nufringen eine Personenstandsurkunde (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch)

Bei Minderjährigen:

  • die Zustimmung der/des Sorgeberechtigten (das Formular hierfür erhalten Sie im Servicebüro oder auf der Homepage www.nufringen.de unter „Formulare“)
  • Fingerabdrücke werden ab dem 6. Lebensjahr im Reisepass und Personalausweis gespeichert, eine Unterschrift für das Ausweisdokument ist ab dem 10. Lebensjahr vom Kind auf dem Antrag zu leisten

 

Ein Personalausweis kostet 37,00 € (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 22,80€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahres) und ein Reisepass 70,00€ (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) bzw. 37,50€ (vor Vollendung des 24. Lebensjahr). Die Gebühr ist sofort bei der Antragstellung zu entrichten.

 

Ganz wichtig: Die Antragstellung des Personalausweises oder Reisepasses muss persönlich erfolgen. Das fertige Dokument hingegen kann auch an eine bevollmächtigte Person ausgehändigt werden.

 

Bitte beachten Sie für Ihren persönlichen Antrag die aktuellen Öffnungszeiten des Servicebüros:

Montag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Dienstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

geöffnet (ohne Termin)

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

Freitag:

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Zutritt nur mit Termin

 

Termine für Donnerstag und Freitag sind rechtzeitig vorher über die Homepage www.nufringen.de zu vereinbaren. Dies gilt auch für die Abholung von Ausweisdokumenten.

 

Falls Sie weitere Auskünfte zum Thema Reisedokumente benötigen, wenden Sie sich bitte an das Servicebüro. Sie erreichen uns unter den Telefonnummern 07032/9680-21, 07032/9680-23, 07032/9680-24 oder per E-Mail: Service@Nufringen.de.

Feuerwerken

"Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen"

 

Immer wieder gehen bei der Gemeindeverwaltung Anzeigen wegen des unerlaubten Abbrennens von Feuerwerken in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember ein.

 

Aus diesem Grund geben wir folgende Hinweise:

Das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (handelsübliches Silvesterfeuerwerk) ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ohne Ausnahmegenehmigung oder eine entsprechende Erlaubnis nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.

Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

 

Ausnahmegenehmigungen sind möglich – Antrag erforderlich

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Klasse II innerhalb dieses Zeitraums seitens der Gemeindeverwaltung erteilt werden. Begründete Ausnahmefälle können z. B. wichtige Familienfeiern (Hochzeiten, runde Geburtstage), Firmenjubiläen oder Volksfeste sein.

 

Eine Ausnahmegenehmigung ist beim Servicebüro der Gemeinde Nufringen mindestens 2 Wochen vorher zu beantragen.

 

Auch bei Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bitten wir Sie, bereits im Vorfeld des Feuerwerks Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen der Nachbarschaft weitestgehend zu vermeiden. Informieren Sie bitterechtzeitig vorab Ihre Nachbarn über den besonderen Anlass.

 

Achten Sie bei der Auswahl der Feuerwerkskörper darauf, dass geräuscharme Feuerwerkskörper verwendet werden, denn Knallkörper und Kanonenschläge oder Raketen mit Knallsätzen werden nicht zugelassen.

Ein schönes Kleinfeuerwerk der Klasse II ist auch ohne die Ruhe in der Nachbarschaft wesentlich störende Knalleffekte möglich. Beispiele für solche geräuscharmen Feuerwerkskörper sind Römische Lichter, Vulkane, Sonnenräder, Fontänen, Bengalische Beleuchtung und Feuerwerksbatterien. Aber auch sogenannte „Schüttraketen“ mit geräuscharmem Schwarzpulvertreibsatz, bei denen die Leuchteffekte relativ sanft ausgeschüttet werden, gehören dazu.

 

Durch ein rücksichtsvolles Verhalten tragen Sie zu einem guten Miteinander bei, damit das Feuerwerk auch ist, was es sein sollte: Ausdruck der Lebensfreude.

 

Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise und Vorschriften

Betretungsverbot für Landwirtschaftsflächen

Gerne erholt man sich in der freien Landschaft. Dabei soll jedoch jeder durch sein Verhalten dazu beitragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden.

Gerade für Kinder sind die Getreide- und Maisfelder oftmals magische Anziehungspunkte, um dort Verstecken zu spielen oder ein Lager zu bauen. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass man aus Bequemlichkeit eine Abkürzung über landwirtschaftlich genutzte Flächen wählt.

 

Grünland und Flächen für Grünfutter werden als Auslauf für Hunde genutzt, die hier ihr „Geschäft“ machen und somit das Futter für die Rinder, Pferde und Schafe verunreinigen. Manche werfen hier sogar ihre Abfälle weg, was selbstverständlich ebenfalls verboten ist.

 

Zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen und damit zur Sicherung der Ernährung und Rohstoffe ist auf den bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen das Recht auf Erholung beschränkt auf Zeiten, die keine Nutzzeiten sind.

 

Als Nutzzeit gilt auf Ackerland die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte. Das ist z. B. bei Wintergetreide je nach Getreideart die Zeit zwischen September/Oktober und der Ernte im Juli/August, bei Sommergetreide etwa die Zeit von März bis August/September. Der Winterraps wird ab Mitte August gesät und im Juli/August geerntet. Über die gleiche Zeit erstreckt sich somit die Nutzzeit. Bei Grünland beginnt die Nutzzeit etwa Ende März, also mit Beginn des Wachstums und endet im Oktober/November.

 

Bitte denken Sie daran:

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen werden Futtermittel, Lebensmittel und Rohstoffe erzeugt. Außerdem erfolgt durch Landwirtschaftsflächen die Grundwasserneubildung für unser Trinkwasser und der auf diesen Flächen aufwachsende Kulturpflanzenbestand dient als Luftfilter. Bitte üben Sie die Rechte als Erholungssuchender vernünftig aus und sehen es als einen persönlichen Beitrag zur Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur!

 

Unser Appell geht insbesondere auch an die Eltern:

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Kinder nicht in den Feldern spielen - wie schnell kann ein Unglück geschehen, wenn die Kinder, beim Spielen im Mais- oder Getreidefeld vertieft, den sich nähernden Mähdrescher nicht beachten! Die Landwirte haben kaum eine Chance, im Feld spielende Kinder rechtzeitig zu erkennen.

Haus- und Gartenarbeit

Rücksichtnahme bei Haus- und Gartenarbeit

Wenn der Frühling da ist, erwartet viele Menschen eine Menge Gartenarbeit. Nach einem langen Winter freut man sich darauf, die Hecken und Sträucher zu schneiden, den Rasen zu mähen und das letzte Laub vom Winter wegzufegen. Alles Arbeiten, die mit den entsprechenden Geräten sehr viel Lärm verursachen. Insbesondere Rasenmäher, noch dazu, wenn sie während der Mittagsruhe genutzt werden, stören die Nachbarn häufig.                

Ruhezeiten, Ruhestörungen und Lärmbelastungen sind häufige Themen, über die Nachbarn in Streit geraten.

Ganz allgemein gilt in Wohngebieten an          

  • Sonn- und Feiertage
    Ruhezeit 0 Uhr bis 24 Uhr
  • Werktage - Montag bis Samstag
    Mittagsruhe 13 Uhr bis 15 Uhr
  • Nachtruhe 22 bis 6 Uhr.   

                 

Dabei ist die Nachtruhe stärker geschützt und in dieser Zeit sämtliche Ruhestörungen zu unterlassen. Ruhestörungen können beispielsweise von

  • Maschinen (Freischneider, Rasenmäher, Kettensäge, elektr. Heckenschere etc.)
  • Tieren (z. B. Gebell von Hunden)
  • lauter Musik (z. B. auf dem Balkon/Terrasse oder aus dem parkenden Auto)
  • Menschen (Geschrei und laute Gespräche)
  • Fahrzeugen (z. B. anhaltend laufender Motorradmotor)
  • Arbeiten (z.B. Baustellenlärm)

ausgehen.

Der von Kindern ausgehende Lärm, zum Beispiel beim Spielen, ist in der Regel jederzeit hinzunehmen. Wenn kleine Kinder lachen, schreien, toben oder weinen, müssen die Nachbarn den Lärm hinnehmen. Besonders bei jüngeren Kindern sollte die Toleranzgrenze hoch sein.

Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, Kinderlärm nicht als Störung anzusehen. Dahinter stecken durchaus gesellschaftspolitische Gründe. Auch Lärm durch Kindertagesstätten, sonstige Kinderbetreuungseinrichtung oder durch Bolzplätze stellen ebenfalls keine Belästigung dar. Die Eltern sollten im Gegenzug aber darauf achten, dass der Lärm im erträglichen Rahmen bleibt.    

Wenn der Hund im Garten bellt, kann dies auch zur Lärmbelästigung führen, wenn man nicht unter einem Dach, sondern in benachbarten Häusern lebt. Letztlich muss jeder Tierhalter dafür sorgen, dass durch den Hund der Hausfrieden nicht gestört wird. Kurzes Bellen, das nicht vom Hundehalter beeinflusst werden kann, wird nicht als unzumutbare Lärmbelästigung eingestuft. Es gibt Situationen, beispielsweise in der Nacht, in denen lautes, fortwährendes Hundegebell für die Nachbarn unerträglich wird. Grundsätzlich verboten ist das anhaltende Bellen während der Ruhezeiten. Diese Einschränkungen betreffen übrigens auch Wachhunde, welche die Anwohner ebenfalls nicht übermäßig durch andauerndes Gebell belästigen dürfen.

Stört ein Nachbar die Ruhe, kommen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten in Frage – abhängig von der individuellen Situation. In akuten Fällen kann die Polizei der erste Ansprechpartner sein, um beispielsweise eine laute Partygesellschaft anzumahnen. In anderen Fällen müssen Gerichte bemüht werden.

Waldbrandgefahr

Rauchverbot im Wald          

 

Immer wieder werden Waldbrände durch achtlos weggeworfene Zigarettenkippen verursacht. Deshalb möchten wir auch besonders auf die folgende Rechtsvorschrift hinweisen:

In Deutschland ist das Rauchen im Wald vom 1. März bis 31. Oktober verboten.

Sehr oft kann der aufmerksame Beobachter feststellen, mit welcher Selbstverständlichkeit so mancher Raucher seine Kippe einfach in die Gegend schnippt, wenn sie zu Ende geraucht ist. Vielen scheint diese Unsitte bereits als feste Gewohnheit in Fleisch und Blut übergegangen zu sein; daraufhin angesprochen, wird diesen Rauchern oftmals erst wieder bewusst, was sie eigentlich anrichten können.


So wird sich wahrscheinlich kaum ein ungewollter Brandstifter später einmal wundern oder gar den Zusammenhang mit seinem (Fehl-)Verhalten erkennen, wenn er in seiner Lokalzeitung darüber erfährt, dass ausgerechnet der Wald abgebrannt ist, in dem er so gerne und häufig seinen Spaziergang absolviert.


Es wird dringend darum gebeten, das bestehende Rauchverbot im Wald einzuhalten.

Checkliste - Sicheres zu Hause während der Urlaubszeit

August

Sicherer Schulweg

Erinnern Sie sich noch an Ihren ersten Schulweg?

 

Ein Schulweg kann beschwerlich, gefährlich, aber auch einfach sein. Doch vor allem sollten er sicher sein und das kann vorher geübt werden. Eltern sind in der Pflicht , mit ihren Kindern den Schulweg bereits rechtzeitig einzuüben. Die Schulwegsicherheit zählt zu einer der Hauptaufgaben vieler Verkehrswachten. Auch in der Kita werden Kinder spielerisch für den Schulweg fit gemacht.

Verkehrsspiele wie z. B. das von der Deutschen Verkehrswacht (DVW) mit entwickelte Brettspiel“ Sicher durch den Straßenverkehr“ können schon frühzeitig Regeln und Verhaltensweisen im Straßenverkehr vermitteln.

 

Das Ziel ist, die Kinder zu motivieren, ihren Schulweg ganz oder wenigstens teilweise zu Fuß zurücklegen.

Der Schulweg ist ein Erlebnisort. Für Kinder sind die täglichen Schritte zur Schule eine grundlegende Erfahrung und wirken sich positiv auf die persönliche Entwicklung aus. Und die meisten Kinder können auf ihrem Schulweg zum ersten Mal ihre Umwelt ohne Eltern entdecken.

 

Die ersten Schritte auf dem Schulweg sind für Kinder und Eltern besonders herausfordernd. Eltern sind oft unsicher, ob sie ihr Kind allein zu Fuß in die Schule schicken sollen.

 

Die wichtigsten Punkte, die Erwachsene und vor allem Eltern über Kinder im Straßenverkehr wissen sollten, haben wir Ihnen hier zusammengefasst:

 

Kinder brauchen Vorbilder

Sicheres Verhalten auf dem Schulweg lernen Kinder am besten über das vorbildhafte Verhalten von Erwachsenen. Aber: Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sind noch nicht voll entwickelt - und das wirkt sich darauf aus, wie sie sich im Straßenverkehr verhalten.

 

Kinder nehmen Gefahren im Straßenverkehr anders wahr

Mit Beginn des schulfähigen Alters erkennen Kinder eine gefährliche Situation im Straßenverkehr. Allerdings erst in dem Moment, in dem die Gefahr bereits eingetreten ist. Dann ist es oft zu spät, um noch sicherheitsbewusst zu reagieren. Eine riskante Situation vermeiden, können Kinder allmählich ab dem 8 Lebensjahr. Sie können sich dann vorstellen, welche Folgen eine Verkehrssituation haben kann. Die Gefahr bewusst vermeiden, lernen Kinder erst mit 9 oder 10 Jahren. Dann können sie im Sinne der Sicherheit handeln und einer möglichen Gefahr aus dem Weg gehen.

 

Kinder sehen anders

Die Sehfähigkeit von Kindern in der ersten Klasse ist noch nicht vollständig entwickelt. Dabei ist die Sehfähigkeit im Straßenverkehr besonders entscheidend, da über 90 Prozent der Situationen über das Auge wahrgenommen werden. Kinder sehen nur aus ihrer Perspektive, was sie nicht wahrnehmen, existiert für sie in dem Moment nicht. Umgekehrt gehen sie auch davon aus, dass sie gesehen werden, wenn sie beispielsweise einen Fahrradfahrer wahrgenommen haben.

Das können Kinder im schulfähigen Alter über das Auge wahrnehmen:

  • Das Sichtfeld von Kindern ist enger als bei Erwachsenen. Sie sehen nicht aus dem Augenwinkel.
  • Sie erkennen Grün oder Rot bei Ampeln.
  • Kinder sehen „langsamer“ als Erwachsene, sie haben eine längere Verarbeitung von Sinneseindrücken.
  • In diesem Alter fehlt noch die Entfernungs- und Geschwindigkeitsbeurteilung.
  • Ungefähr ab 6 Jahren können Kinder zwischen stehenden und fahrenden Fahrzeugen unterscheiden.
  • Ab 7 Jahren können Kinder zwischen Links und Rechts unterscheiden.
  • Ein Bewusstsein für Positionen und Perspektiven entwickelt sich erst ab ca. 9 Jahren.

 

Kinder hören anders

Was für das kindliche Auge gilt, trifft auch auf das Hörvermögen von Schulanfängerinnen und Schulanfängern zu. Ihre Hörfähigkeit ist noch nicht vollständig entwickelt, so dass sie beispielsweise nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Geräuschen, z. B. Fahrzeug-Geräusche gegen Stimmen, unterscheiden können.

Erschwerend kommt hinzu, dass Kinder noch nicht hören können, aus welcher Richtung ein Fahrzeug angefahren kommt. Auch deswegen können sie oft nicht rechtzeitig auf den fahrenden Verkehr reagieren. Zudem benötigt das kindliche Ohr noch etwas mehr Zeit, um das Gehörte zu verarbeiten. Auch das trägt dazu bei, dass Kinder sich im Straßenverkehr scheinbar unüberlegt und riskant verhalten.

 

Um den Eltern und den Kindern das Thema „Schulweg zu Fuß“ etwas leichter zu machen hat die Initiative der Landesverkehrswacht BW und der Unfallskasse BW die Website www.schulwegtrainer.de ins Leben gerufen. Hier können Kinder spielerisch lernen, welche Regeln für einen sicheren Schulweg wichtig sind. Eltern hingegen können sich darüber informieren, was sie tun können, um ihrem Kind den Schulweg sicherer zu gestalten.

September

Schule hat begonnen - Schulwegtraining

Schulwegtraining ist besser als zur Schule zu fahren          

 

Viele Eltern fahren regelmäßig ihre Kinder zur Schule und holen sie dort wieder ab. Sie nehmen dabei ihrem Kind die Möglichkeit, verkehrssicheres Verhalten einzuüben und täglich zu trainieren.

 

Für Kinder ist es wichtig, sich nicht nur auf dem Schulweg, sondern auch in der Freizeit verkehrssicher zu verhalten, zumal dann auch die Ablenkungsmöglichkeiten für das Kind größer sind. Umso wichtiger ist es, dass die Kinder das richtige Verkehrsverhalten so verinnerlicht haben, damit sie trotz dieser Ablenkungen auf den rund um sie herum stattfindenden Verkehr achten.

 

Als Eltern erweisen Sie Ihrem Kind nur vordergründig einen Dienst, wenn Sie es „verkehrssicher“ zur Schule fahren. Sie nehmen ihm damit die Möglichkeit, alltägliche Verkehrssituationen zu trainieren. Es kommt nicht von ungefähr, dass die Zahl der Unfälle mit Kindern während der Freizeit wesentlich größer ist als auf dem Schulweg.

Wenn Sie Ihr Kind dennoch zur Schule fahren, beachten Sie bitte bei Ihrer Fahrt zur Schule die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, vor allem im Bereich der Schule. Konflikte und Gefahren für die Kinder entstehen, wenn die Verkehrsregeln nicht beachtet werden, zum Beispiel durch zu schnelles Fahren, Halten im Halteverbot oder auf dem Gehweg.

 

Von besonderer Bedeutung sind die nachfolgenden Bestimmungen:

1.     Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dabei besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen (§ 2 Abs. 5 StVO).

 

2.     Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 a StVO).

 

Sicherlich können, wie in jedem Bereich so auch im Straßenverkehr, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften die eigene Vernunft und Rücksicht nicht ersetzen und jeder Hinweis und jede Bitte verhallt ungehört, wenn nicht Bereitschaft und Einsicht zu rücksichtsvollem Verhalten besteht.

 

Kraftfahrer müssen immer damit rechnen, dass Kinder die Straße überqueren und dabei nicht auf den Verkehr achten, dass sie aus Parklücken auf die Straße rennen oder plötzlich vom Gehweg auf die Straße laufen.

 

Deshalb grundsätzlich den Fuß vom Gaspedal nehmen und vorsichtig fahren, wenn Kinder am Straßenrand sind.

 

Da die Eltern am besten Temperament, Veranlagung und Entwicklungsstand ihrer Kinder zu beurteilen vermögen und zudem die speziellen Verkehrs- und Straßenverhältnisse ihrer Wohnumgebung kennen, sind sie in Sachen „sicherer Schulweg“ die besten Lehrer.

Üben Sie deshalb mit Ihrem Kind das verkehrsgerechte Verhalten auf dem Schulweg und verhalten Sie sich beispielhaft im Straßenverkehr.

 

Übrigens: Den Schulwegplan erhalten alle neuen Grundschüler von der Schule.

Rattenaufkommen

Allgemeine Informationen und Hinweise zu Ratten

 

Seit Menschen in Siedlungen zusammenwohnen, halten sich in ihrer Umgebung auch Ratten auf. Mit verbesserten hygienischen Verhältnissen zogen sich die Ratten in die Kanalisation zurück und nutzen das Kanalsystem seither auch, um an das oberirdische, mancherorts reichlich vorhandene Nahrungsangebot zu gelangen.

 

Ratten bevorzugen feuchte Lebensräume und halten sich daher zum Beispiel an Uferböschungen und eben in der Kanalisation auf. In den letzten Jahren werden aber immer häufiger auch Parks, Grünanlagen, Fußgängerzonen und Wohngebiete von Ratten befallen. Neben den ausgeglichenen Witterungsbedingungen und dem Fehlen natürlicher Feinde ist für diese Veränderung des Lebensraumes hauptsächlich der Mensch verantwortlich.

 

Die Ratte ist ein Allesfresser. Auf Nahrungssuche zum Beispiel in Abwasserkanälen und Mülltonnen, auf Komposthaufen und in Stallungen kann sie eventuell vorhandene Krankheitskeime aufnehmen und verbreiten. Sie ist ein Überträger verschiedener und gefährlicher Infektionskrankheiten (u. a. Tollwut, Hantavirus).

 

Zwar ist eine komplette Ausrottung der ungeliebten Nager aufgrund ihrer enormen Fruchtbarkeit nicht möglich, doch kann ihr Bestand durch nachhaltige Bekämpfung und eine Reduzierung des Nahrungsangebotes in Grenzen gehalten oder gar dezimiert werden.

 

Bitte beachten Sie daher folgende Hinweise zu Ihrem eigenen Schutz:

 

1.   Nahrungsangebot reduzieren

  • Keine organischen Abfälle oder Essensreste über die Toilette oder den Spülstein entsorgen,
  • Abfälle nur in dafür vorgesehene Abfallbehälter werfen. Abfallbehälter stets fest verschlossen und das Umfeld sauber halten,
  • Keine Abfälle/Essensreste in den Grünanlagen liegen lassen,
  • Keine Fütterung wildlebender Tiere wie Tauben, Enten und Schwäne - von der Fütterung profitieren nämlich auch die Ratten,
  • Rohrleitungen in Ordnung halten.

 

2.   Keinen Unterschlupf bieten

  • Sträucher, Hecken, Büsche, Bodendecker und Kletterpflanzen im Garten kurzhalten bzw. auslichten,
  • Offene Stellen jeder Art am Gebäude verschließen bzw. geschlossen halten, damit die Ratten nicht ins Gebäude gelangen.

 

Die Gemeindeverwaltung ruft die Nufringer Bürgerinnen und Bürger auf, bewusst und verantwortungsvoll Nahrungsmittelabfälle zu entsorgen.

 

Beachten Sie bitte die vorgenannten Hinweise und Tipps und helfen Sie mit, den Rattenbestand zu dezimieren. Wenn die Tiere kein Futter und auch keinen Unterschlupf finden, so hindert sie dies auch an der Fortpflanzung.

 

Bei einem Rattenbefall auf Ihrem Privatgrundstück ziehen Sie am besten eine Fachfirma zur Bekämpfung hinzu.

Oktober

Heckenrückschnitt

Freie Sicht nach allen Seiten - Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe!          

Sträucher, Bäume und Hecken beleben und verschönern das Ortsbild und verbessern die Lebensräume für Mensch und Tier. Leider können durch diese auch gefährlichen Situationen hervorgerufen werden. Bei uns eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hochwachsende Hecken bestehen.

Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und diese freigeschnitten werden müssen.

 

Zugewachsene Straßenlampen, Verkehrsschilder und Straßenbezeichnungen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit, Ortsfremde können sich schwerer orientieren. Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, so sind sie zu beseitigen.

 

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie beispielsweise durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht für sie erhöhte Unfallgefahr. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.

 

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:

  • Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Beachten Sie auch das sogenannte „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen.

 

Bei öffentlichen Verkehrsflächen ist der Luftraum über den Fahrbahnen bis 4,50 m und über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freizuhalten.

 

Der Bewuchs entlang der Fahrbahnen, Geh- und Radwege ist bis zur Fahrbahn-, Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden.

  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen werden.
  • Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Verkehrsschildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.

 

Bitte nehmen Sie Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer/innen erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. –besitzer/in verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

Verkehrssicherheit von Bäumen

Bäume bereichern unsere Gärten, sie verschönern das Ortsbild und verbessern das Klima.

 

Doch wer muss sich eigentlich um die Bäume und die damit einhergehende Verkehrssicherheit kümmern? Wer haftet, wenn es zum Beispiel durch starke Stürme und Schäden zu herabfallenden Ästen oder umstürzenden Bäumen kommt?

 

Im Folgenden möchten wir Ihnen hierzu einige Informationen an die Hand geben. Grundsätzlich gilt: Die Verkehrssicherheit obliegt dem Baumeigentümer, d. h. im öffentlichen Raum der Gemeinde, im privaten Raum dem Privateigentümer.

 

Rechtliche Hintergründe

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftungsfragen (unerlaubte Handlungen):

 

§ 823:   „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

 

§ 836:   „Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz ... Folge mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer ... die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

 

Verkehrssicherungspflicht

Der Grundstückseigentümer oder auch der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er die Verkehrssicherungspflicht - er hat also dafür zu sorgen, dass von den auf seinem Grundstück befindlichen Bäumen zum Schutze Dritter keine Gefahr ausgeht.

 

Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht

Klare Regelungen in den Gesetzen, wie Baumkontrollen durchzuführen, gibt es nicht. Auch das Wort „Verkehrssicherungspflicht“ ist in den Gesetzen nicht definiert. Vielmehr hat sich der Begriff der „Verkehrssicherungspflicht“ in der Rechtsprechung entwickelt.

 

Kommt es zu Personenschäden, wird durch die Staatsanwaltschaft in der Regel geprüft, ob ein Verschulden des Eigentümers oder des Verkehrssicherungspflichtigen vorliegt.

 

In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Bäume auf seinem Grundstück in regelmäßigen Abständen äußerlich visuell kontrolliert.

 

Regelmäßige Kontrollen

Als anerkanntes Regelwerk für die Kontrolle von Bäumen gilt die "Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen". Darüber hinaus gibt es noch weitergehende Empfehlungen.

 

Es liegt auf der Hand, dass junge, gesunde Bäume seltener kontrolliert werden müssen als ältere oder bereits vorgeschädigte Bäume, die vergleichsweise öfter und eingehender kontrolliert werden müssen.

 

Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich also nach verschiedenen Aspekten, wie zum Beispiel Alter und Zustand der Bäume sowie auch deren Standorte (zum Beispiel die Nähe zum Nachbarhaus oder zu öffentlichen Wegen). Bei älteren Bäumen kann durchaus ein zweimaliger jährlicher Kontrollgang erforderlich sein.

 

Eine Sichtkontrolle genügt, wenn keine Schadenssymptome, wie bspw. größere Verletzungen, schüttere Kronen oder vorzeitiger Laubfall, erkannt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, muss eine eingehende Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden.

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte jeder private Baumbesitzer seine Bäume regelmäßig kontrollieren und die für jeden Laien erkennbaren Mängel am Baum unverzüglich beseitigen.

 

Wichtig ist auch die so genannte lokale Verkehrserwartung: Stehen große und alte Bäume nahe an stark befahrenen Straßen oder stark frequentierten Wegen, kann der Baumeigentümer oft nicht ausreichend beurteilen, ob eine Gefahr von diesen Bäumen ausgeht. In solchen Fällen sollte er einen sachkundigen Fachmann (Gärtner oder Sachverständigen) mit der Verkehrssicherheitsprüfung in regelmäßigen Abständen beauftragen.

 

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Zur Schule laufen

Warum nicht zu Fuß zur Schule gehen?!

 

Liebe Eltern von Schulanfängern,

 

sicher haben Sie auch schon gemerkt: Ihr Kind geht immer mehr seine eigenen Wege. Es sucht sich neue Pfade, Überwege, Umwege oder Schleichwege - auf seinem persönlichen Lebens-Weg, wie auch bei seinen täglichen Wegen. Diese Wege bringen Ihr Kind nicht nur von A nach B, sie sind zugleich auch Erlebnis- und Spielfeld! Hier werden Getränkedosen zu Fußbällen, hinter der Hecke wird Verstecken gespielt, Kids treffen, streiten und versöhnen sich.

 

Neben vielen vertrauten Wegen gehört auch der Schulweg neu dazu. Dabei tauchen Fragen bei den Eltern auf: Wie kommt mein Kind zur Schule? Lasse ich es zu Fuß gehen oder ist mir der Autoverkehr zu gefährlich?

 

Was spricht dafür, mein Kind zu Fuß zur Schule gehen zu lassen?

 

Es hat gewisse Vorteile

  • für die Gesundheit:

Regelmäßige Bewegung fördert die Gesundheit besser als jeder Arztbesuch und jede Medizin. Der Schulweg ist Lern- und Erlebnisraum und damit eine wichtige Vorbereitung fürs weitere Leben. Laufen, Rad fahren oder klettern unterstützt die Entwicklung des Kindes, gibt ihm Selbstvertrauen, stärkt die Konzentrationsfähigkeit und entwickelt sein Sozialverhalten.

  • für die Sicherheit:

Fast die Hälfte aller im Verkehr getöteten Kinder sitzen im Auto der Eltern. Verkehrsunfälle sind sie Hauptursache für tödliche oder schwere Verletzungen bei Jugendlichen und Schulkindern. Vor Kindergärten und Schulen sind es vor allem die Autofahrenden Eltern, die zur Gefahr für die Kinder werden.

  • für das Leben in der Gemeinde:

Kinder, die zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs sind, nehmen ihre Umgebung intensiver wahr. Sie kommen mit anderen Menschen in Kontakt. So unterwegs stärkt sie die Identifikation mit ihrer Umwelt und fördert Lebendigkeit auf den Straßen jeder Gemeinde.

  • für Umwelt und Klima:

Zu Fuß gehen, Rad fahren und Skaten sind die saubersten, leisesten und Energie sparendsten Formen der Fortbewegung. Jeder nicht gefahrene Autokilometer erspart der Atmosphäre etwa 200 g CO2 und uns allen Dieselruß, Benzol und Lärm; die Ozongefahr im Sommer sinkt.

 

Was können wir Eltern für unsere Kinder tun?

  • An (unsere) Kinder denken, wenn wir mit dem Auto unterwegs sind: Vor allem innerorts mit angepasster Geschwindigkeit fahren, kein Parken auf Geh- und Radwegen, kein Überholen von Schul- und Linienbussen vor Haltestellen, erhöhte Aufmerksamkeit bei Kindern auf dem Gehweg.
  • Zu Fuß gehen oder das Rad benützen, wann immer es möglich ist.
  • Stets bedenken, dass wir für Kinder immer Vorbild sind, egal wie wir unterwegs sind.
  • Unsere Kinder alleine (oder mit Freunden) den Schulweg gehen zu lassen (eine überschaubare Verkehrssituation vorausgesetzt).
  • Es darauf vorbereiten, d. h. die ersten Male mitgehen, dann vom Kind führen lassen, bis es sicher zur Schule kommt. Ihm dabei seinen Schulweg zutrauen.
  • Mit zunehmendem Alter können Kinder mit dem Rad ihren Mobilitätsradius vergrößern. Oder auch prüfen, ob durch die Abstimmung von Aktivitäten der Kinder öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können.

Feuerwerken

"Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen"

 

Immer wieder gehen bei der Gemeindeverwaltung Anzeigen wegen des unerlaubten Abbrennens von Feuerwerken in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember ein.

 

Aus diesem Grund geben wir folgende Hinweise:

Das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (handelsübliches Silvesterfeuerwerk) ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. ohne Ausnahmegenehmigung oder eine entsprechende Erlaubnis nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.

Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.

 

Ausnahmegenehmigungen sind möglich – Antrag erforderlich

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Klasse II innerhalb dieses Zeitraums seitens der Gemeindeverwaltung erteilt werden. Begründete Ausnahmefälle können z. B. wichtige Familienfeiern (Hochzeiten, runde Geburtstage), Firmenjubiläen oder Volksfeste sein.

 

Eine Ausnahmegenehmigung ist beim Servicebüro der Gemeinde Nufringen mindestens 2 Wochen vorher zu beantragen.

 

Auch bei Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bitten wir Sie, bereits im Vorfeld des Feuerwerks Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen der Nachbarschaft weitestgehend zu vermeiden. Informieren Sie bitterechtzeitig vorab Ihre Nachbarn über den besonderen Anlass.

 

Achten Sie bei der Auswahl der Feuerwerkskörper darauf, dass geräuscharme Feuerwerkskörper verwendet werden, denn Knallkörper und Kanonenschläge oder Raketen mit Knallsätzen werden nicht zugelassen.

Ein schönes Kleinfeuerwerk der Klasse II ist auch ohne die Ruhe in der Nachbarschaft wesentlich störende Knalleffekte möglich. Beispiele für solche geräuscharmen Feuerwerkskörper sind Römische Lichter, Vulkane, Sonnenräder, Fontänen, Bengalische Beleuchtung und Feuerwerksbatterien. Aber auch sogenannte „Schüttraketen“ mit geräuscharmem Schwarzpulvertreibsatz, bei denen die Leuchteffekte relativ sanft ausgeschüttet werden, gehören dazu.

 

Durch ein rücksichtsvolles Verhalten tragen Sie zu einem guten Miteinander bei, damit das Feuerwerk auch ist, was es sein sollte: Ausdruck der Lebensfreude.

 

Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise und Vorschriften

November

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Was ist wann zu tun?

Die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege sind in der kommunalen Streupflichtsatzung unserer Gemeinde detailliert festgelegt. Diese kann entweder im Rathaus Nufringen oder unter dem folgenden Link im Internet eingesehen werden:

http://www.nufringen.de/de/gemeinde-politik/ortsrecht/satzungen-verordnungen/

 

Wenn es schneit und sich auf Fußgängerwegen Glätte bilden kann, sind die Straßenanlieger, sowohl Eigentümer als auch MieterPächter und beauftragte Dienstleister gefordert.

Ihnen obliegt die Pflicht, Gehwege zu räumen und zu streuen. In Mietshäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.

 

Zu räumen sind - ob durch Hausbesitzer oder einen beauftragten Mieter oder Dienstleister - neben den Gehwegen auch die Wege zum Hauseingang, (Tief-)Garage und zu den Mülltonnen. Es muss ein Durchkommen für Rettungs- und Notdienste sowie Müllabfuhr gewährleistet sein. Bei Straßen ohne Gehwege muss am Fahrbahnrand ein 1,20 Meter breiter Streifen für die Fußgänger geräumt werden. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg besteht für die gegenüberliegende Straßenseite keine Sicherungspflicht.

 

Von

montags bis freitags muss bis 07.00 Uhr,

samstags bis 08.00 Uhr und an

Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr

geräumt und gestreut sein.

 

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich zu räumen und zu streuen, bei Bedarf auch wiederholt.

Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist. Es ist nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Eine Breite von 1,20 m reicht aus.

 

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Einsatz von auftauenden Streumitteln zulässig, z. B. bei Eisregen, Blitzeis, Glatteis; der Einsatz auftauender Streumittel ist so gering wie möglich zu halten.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen zum Reinigen, Räumen oder Bestreuen der Gehwege nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann

Checkliste - Sicheres zu Hause während der Urlaubszeit

Dezember

Obdachlos? Erfrierungsgefahr!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,  

auch in einem wirtschaftlich prosperierenden Land, wie der Bundesrepublik Deutschland, erfrieren in winterlichen Kälteperioden immer wieder obdachlose Menschen oder erleiden schwere Erfrierungen.

 

WIR BITTEN SIE UM IHRE UNTERSTÜTZUNG

Helfen Sie Menschen ohne Obdach, die bei großer Kälte in eine Notsituation geraten sind!

 

WAS IST ZU TUN?

In Notfällen wenden Sie sich bitte an:

  • das Ordnungsamt der Gemeinde

Rathaus Nufringen, Ordnung und Soziales, Hauptstraße 28, 71154 Nufringen, Tel.:07032/9680-36 

  • oder an Ihr Polizeirevier / Ihren Polizeiposten

Polizeirevier Herrenberg, Alzentalstr. 1, 71083 Herrenberg, Tel.: 07032/27080

Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Was ist wann zu tun?

Die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege sind in der kommunalen Streupflichtsatzung unserer Gemeinde detailliert festgelegt. Diese kann entweder im Rathaus Nufringen oder unter dem folgenden Link im Internet eingesehen werden:

http://www.nufringen.de/de/gemeinde-politik/ortsrecht/satzungen-verordnungen/

 

Wenn es schneit und sich auf Fußgängerwegen Glätte bilden kann, sind die Straßenanlieger, sowohl Eigentümer als auch MieterPächter und beauftragte Dienstleister gefordert.

Ihnen obliegt die Pflicht, Gehwege zu räumen und zu streuen. In Mietshäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.

 

Zu räumen sind - ob durch Hausbesitzer oder einen beauftragten Mieter oder Dienstleister - neben den Gehwegen auch die Wege zum Hauseingang, (Tief-)Garage und zu den Mülltonnen. Es muss ein Durchkommen für Rettungs- und Notdienste sowie Müllabfuhr gewährleistet sein. Bei Straßen ohne Gehwege muss am Fahrbahnrand ein 1,20 Meter breiter Streifen für die Fußgänger geräumt werden. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg besteht für die gegenüberliegende Straßenseite keine Sicherungspflicht.

 

Von

montags bis freitags muss bis 07.00 Uhr,

samstags bis 08.00 Uhr und an

Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr

geräumt und gestreut sein.

 

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich zu räumen und zu streuen, bei Bedarf auch wiederholt.

Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

 

Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist. Es ist nicht notwendig, den Gehweg vollständig von Schnee zu befreien. Eine Breite von 1,20 m reicht aus.

 

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Einsatz von auftauenden Streumitteln zulässig, z. B. bei Eisregen, Blitzeis, Glatteis; der Einsatz auftauender Streumittel ist so gering wie möglich zu halten.

 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen zum Reinigen, Räumen oder Bestreuen der Gehwege nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann

Kontakt - Ordnung und Soziales

Das Sachgebiet Ordnung und Soziales können Sie wie folgt kontaktieren:

Frau Jennifer Luz
E-Mail: j.luz(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-36

 

Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.


 

Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

 

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Gemeinde Nufringen
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Fax: 07032 9680-60
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