Gemeinde Nufringen

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Das Nufringer Ortsrecht

Hier finden Sie die wichtigsten, ortsrechtlichen Vorschriften (Satzungen, Verordnungen, Richtlinien usw.). Das Angebot wird ständig ausgebaut und bei entsprechendem Bedarf angepasst. Das "Nufringer Ortsrecht" ersetzt keine öffentliche Bekanntmachung. Die Vorschriftensammlung kann nicht die fachliche Kompetenz des zuständigen Fachamtes oder des zuständigen Sachbearbeiters ersetzen.

Hinweis

Neben den allgemeinen Benutzungsbedingungen für den Internetauftritt der Gemeinde Nufringen im Impressum weisen wir noch auf Folgendes hin:

  • Diese Sammlung enthält aktuelle Regelungsinhalte gemäß der "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen" - siehe Satzung
  • Auch bei größter Sorgfalt der Übertragung können inhaltliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Sollte Ihnen etwas auffallen, sind wir für einen Hinweis unter Tel.: 07032 9680-36 dankbar.
  • Bei Fragen zu den einzelnen Rechtsvorschriften stehen Ihnen die Ansprechpartner unter der Rubrik "Mitarbeiter A-Z" gerne zur Verfügung.
  • Die Nutzung der Sammlung ist für eigene Zwecke zugelassen. Eine weitergehende, gewerbliche Nutzung ganz oder in Teilen, insbesondere zum Zwecke von Änderungen oder Verarbeitungen bzw. Weitergaben in Datei- oder Druckform o.ä. ist nicht zulässig. Das Urheberrecht liegt bei der Gemeinde Nufringen.

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Gemeinde Nufringen hat aufgrund des § 4 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13.11.2023 folgende
 

Satzung

über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen
 

beschlossen:

 

§1

Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nufringen erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.nufringen.de, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der ortsüblichen Bekanntmachung können bei der Gemeinde Nufringen, Vorzimmer des Bürgermeisters, Hauptstraße 28, 71154 Nufringen von jedermann während der Öffnungszeiten kostenfrei eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung werden Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
 
(2) Soweit sondergesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde Nufringen „NuN! – Nufringer Nachrichten“ mit dem Zusatz „Öffentliche Bekanntmachungen des Bürgermeisteramtes“.
 
(3) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nufringen zu Bauleitplänen durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Nufringen „NuN! – Nufringer Nachrichten“ sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblatts der Gemeinde Nufringen.
 
 

§2

Außerordentliche Form der öffentlichen Bekanntmachung / Notbekanntmachung

(1) Ist die Internetseite der Gemeinde Nufringen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht verfügbar, so sind öffentliche Bekanntmachungen in folgender Reihenfolge der Verfügbarkeit und Durchführbarkeit zulässig:

  1.      Durch Einrücken in das „Amtsblatt der Gemeinde Nufringen“.
  2.      Durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses auf die Dauer von mindestens einer Woche.

 
 

§ 3

Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Die Satzung vom 24. Oktober 2016 tritt mit in Krafttreten dieser Satzung außer Kraft.
 
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

 
Nufringen, 14.11.2023
 
 
 
Gez. Ingolf Welte
Bürgermeister

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71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
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