Gemeinde Nufringen

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Das Nufringer Ortsrecht

Hier finden Sie die wichtigsten, ortsrechtlichen Vorschriften (Satzungen, Verordnungen, Richtlinien usw.). Das Angebot wird ständig ausgebaut und bei entsprechendem Bedarf angepasst. Das "Nufringer Ortsrecht" ersetzt keine öffentliche Bekanntmachung. Die Vorschriftensammlung kann nicht die fachliche Kompetenz des zuständigen Fachamtes oder des zuständigen Sachbearbeiters ersetzen.

Hinweis

Neben den allgemeinen Benutzungsbedingungen für den Internetauftritt der Gemeinde Nufringen im Impressum weisen wir noch auf Folgendes hin:

  • Diese Sammlung enthält aktuelle Regelungsinhalte gemäß der "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen" - siehe Satzung
  • Auch bei größter Sorgfalt der Übertragung können inhaltliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Sollte Ihnen etwas auffallen, sind wir für einen Hinweis unter Tel.: 07032 9680-36 dankbar.
  • Bei Fragen zu den einzelnen Rechtsvorschriften stehen Ihnen die Ansprechpartner unter der Rubrik "Mitarbeiter A-Z" gerne zur Verfügung.
  • Die Nutzung der Sammlung ist für eigene Zwecke zugelassen. Eine weitergehende, gewerbliche Nutzung ganz oder in Teilen, insbesondere zum Zwecke von Änderungen oder Verarbeitungen bzw. Weitergaben in Datei- oder Druckform o.ä. ist nicht zulässig. Das Urheberrecht liegt bei der Gemeinde Nufringen.

Dachdeckungs- und Dachaufbautensatzung

Satzung zur Änderung verschiedener Bebauungspläne und Satzungen über örtliche Bauvorschriften sowie zur Regelung

der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der

im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)

bezüglich der Dachdeckung und der Gestaltung von Dachaufbauten

(Dachdeckungs- und Dachaufbautensatzung)

 

 

Aufgrund von § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.11.2010 folgende Satzung zur Änderung verschiedener Bebauungspläne und Satzungen über örtliche Bauvorschriften sowie zur Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) bezüglich der Dachdeckung und der Gestaltung von Dachaufbauten (Dachdeckungs- und Dachaufbautensatzung) beschlossen:

 

§ 1 
Gegenstand der Satzung

 

Gegenstand der Satzung ist die Gestaltung der Dachdeckung sowie die Zulassung und die Gestaltung von Dachaufbauten auf Hauptdächern von Gebäuden (ausgenommen Nebenanlagen, Garagen etc.). Die Regelungen dieser Satzung ersetzen die in ihrem Geltungsbereich bislang zur Gestaltung der Dachdeckung und zur Zulassung und Gestaltung von Dachaufbauten auf Hauptdächern von Gebäuden getroffenen Regelungen. Darüber hinaus werden alle Bereiche erfasst, bei denen die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Vorschriften für die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt (§ 34 BauGB).

 

§ 2
Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3 
Inhalt der Satzung

 

1) Dachdeckung:

 

1. Hauptdächer von Gebäuden sind mit Ziegeln, Dachsteinen oder Glas einzudecken. Bei Dachaufbauten und Anbauten sind auch andere Materialien zulässig. Eine bestimmte Farbgebung der Dachdeckung wird nicht vorgegeben.

     Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind jedoch die einzelnen Gebäudeeinheiten einheitlich mit gleichartigen und ähnlich farbigen Dachdeckungen auszuführen.

 

2. Von den Materialien dürfen keine Blendwirkungen ausgehen.

 

3. Mit Kupfer, Zink oder Blei beschichtete Dachflächen sind zum Schutz des Grundwassers entsprechend zu versiegeln.

 

4. Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen sind Nebenanlagen, Garagen etc. Für diese gelten die bisher in Bebauungsplänen oder Satzungen über örtliche Bauvorschriften getroffenen Regelungen weiter.

 

2)    Dachaufbauten:

 

1.  Es sind die in den beigefügten Skizzen (vgl. Anlage 2) dargestellten Arten von Dachaufbauten grundsätzlich zulässig, wenn das Hauptdach eine Dachneigung von mindestens 25 ° aufweist.

 

2.  Die Summe der Länge der Gauben, Einschnitte und Nebengiebel darf insgesamt nicht mehr als 2/3 der Trauflänge betragen. Ihre Errichtung ist nur in einem Abstand von mindestens 1,25 m von den Giebelseiten (Ortgang) zulässig. Der Abstand zwischen den einzelnen Dachaufbauten, Dacheinschnitten und/oder Nebengiebeln hat mindestens 1,40 m zu betragen. Ihre Höhe – gemessen bis zum Schnittpunkt Vorderkante Dachhaut – darf maximal 1,40 (Traufe Gaube) betragen.

 

3.  Traufseitig müssen mindestens zwei Ziegelreihen verbleiben.

 

4.  Dacheinschnitte sind bis maximal ½ der jeweiligen Trauflänge zulässig.

 

5.  Für die Festsetzung der Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte wird bei Doppelhäusern und Hausgruppen jede Einheit für sich gewertet. Werden die Dachaufbauten nicht auf der gemeinsamen Grenze zusammengebaut, ist ein Abstand von je 1,00 m zur Grenze einzuhalten.

 

§ 4 
Ordnungswidrigkeit

 

1)  Ordnungswidrig handelt, wer diesen örtlichen Bauvorschriften nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO zuwiderhandelt.

 

2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 Abs. 4 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 5 
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle für den Geltungsbereich dieser Satzung bislang geltenden und dieser Satzung widersprechenden Regelungen hinsichtlich der Gestaltung der Dachdeckung sowie der Zulassung und der Gestaltung von Dachaufbauten auf Hauptdächern von Gebäuden (ausgenommen Nebenanlagen, Garagen etc.) außer Kraft.

 

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