Gemeinde Nufringen

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Das Nufringer Ortsrecht

Hier finden Sie die wichtigsten, ortsrechtlichen Vorschriften (Satzungen, Verordnungen, Richtlinien usw.). Das Angebot wird ständig ausgebaut und bei entsprechendem Bedarf angepasst. Das "Nufringer Ortsrecht" ersetzt keine öffentliche Bekanntmachung. Die Vorschriftensammlung kann nicht die fachliche Kompetenz des zuständigen Fachamtes oder des zuständigen Sachbearbeiters ersetzen.

Hinweis

Neben den allgemeinen Benutzungsbedingungen für den Internetauftritt der Gemeinde Nufringen im Impressum weisen wir noch auf Folgendes hin:

  • Diese Sammlung enthält aktuelle Regelungsinhalte gemäß der "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen" - siehe Satzung
  • Auch bei größter Sorgfalt der Übertragung können inhaltliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Sollte Ihnen etwas auffallen, sind wir für einen Hinweis unter Tel.: 07032 9680-36 dankbar.
  • Bei Fragen zu den einzelnen Rechtsvorschriften stehen Ihnen die Ansprechpartner unter der Rubrik "Mitarbeiter A-Z" gerne zur Verfügung.
  • Die Nutzung der Sammlung ist für eigene Zwecke zugelassen. Eine weitergehende, gewerbliche Nutzung ganz oder in Teilen, insbesondere zum Zwecke von Änderungen oder Verarbeitungen bzw. Weitergaben in Datei- oder Druckform o.ä. ist nicht zulässig. Das Urheberrecht liegt bei der Gemeinde Nufringen.

Werbeanlagen

Gemeinde Nufringen
Landkreis Böblingen

Satzung über Werbeanlagen

auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg der §§ 73 und 74 Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg

§ 1
Begriffsbestimmung

  1. Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 LBO).
  2. Keine Werbeanlagen gem. § 2 Abs. 8 Satz 2 KBO im Sinne dieser Anlagen sind:

1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischern und kommunalen Vertretungskörperschaften, allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren angebracht oder aufgestellt werden, während der Dauer des Wahlkampfes
2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen,
3. Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür baurechtlich genehmigt sind,
4. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schauhäusern,
5. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen.

  1. Automaten sind Einrichtungen, die regelmäßig nach Einwurf einer Geldmünze oder einer Wertmarke und gegebenenfalls nach Auslösen einer Verriegelung selbsttätig waren oder Leistungen abgeben (Waren- oder Leistungsautomaten).

§ 2
Genehmigungs- und Anzeigepflicht

  1. Einer Baugenehmigung bedarf die Errichtung oder Anbringung von Werbeanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 im Innenbereich bei mehr als 0,5 qm Größe.
  2. Einer Bauanzeige bedarf die Errichtung oder Anbringung von Werbeanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 bis zu 0,5 qm Größe im Innenbereich, sowie von Werbeanlagen von politischen Parteien oder an der Stätte der Leistung, wenn sie nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden.
  3. Einer Bauanzeige bedarf auch die Errichtung von Automaten im Sinne von § 1 Abs. 3.

 

§ 3
Zulässigkeit von Werbeanlagen und Automaten

  1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistungen und an den dafür vorgesehenen öffentlichen Anschlagtafeln zulässig, für örtliche Unternehmen können Ausnahmen zugelassen werden; sie sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe mit ihrer Umgebung im Einklang stehen. Insbesondere dürfen sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Mehrere Werbeanlagen sind aufeinander abzustimmen.
  2. Für Automaten gilt wie für Werbeanlagen, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe mit der Umgebung im Einklang stehen müssen und insbesondere das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigten dürfen.

§ 4
Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschriften dieser Satzung gelten nur insoweit, als nicht durch besondere örtliche Bauvorschriften für einzelne Baugebiete etwas anderes vorgeschrieben ist; unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechts, ferner die Regelungen, nach denen eine Sonderbenutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedarf sowie die Bestimmungen, in der Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheiten regeln.

§ 5
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Nufringen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 2 und kann mit einer Geldbuße nach § 74 Abs. 3 LBO belegt werden.

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Hauptstraße 28
71154 Nufringen
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