Gemeinde Nufringen

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Das Nufringer Ortsrecht

Hier finden Sie die wichtigsten, ortsrechtlichen Vorschriften (Satzungen, Verordnungen, Richtlinien usw.). Das Angebot wird ständig ausgebaut und bei entsprechendem Bedarf angepasst. Das "Nufringer Ortsrecht" ersetzt keine öffentliche Bekanntmachung. Die Vorschriftensammlung kann nicht die fachliche Kompetenz des zuständigen Fachamtes oder des zuständigen Sachbearbeiters ersetzen.

Hinweis

Neben den allgemeinen Benutzungsbedingungen für den Internetauftritt der Gemeinde Nufringen im Impressum weisen wir noch auf Folgendes hin:

  • Diese Sammlung enthält aktuelle Regelungsinhalte gemäß der "Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen" - siehe Satzung
  • Auch bei größter Sorgfalt der Übertragung können inhaltliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Sollte Ihnen etwas auffallen, sind wir für einen Hinweis unter Tel.: 07032 9680-36 dankbar.
  • Bei Fragen zu den einzelnen Rechtsvorschriften stehen Ihnen die Ansprechpartner unter der Rubrik "Mitarbeiter A-Z" gerne zur Verfügung.
  • Die Nutzung der Sammlung ist für eigene Zwecke zugelassen. Eine weitergehende, gewerbliche Nutzung ganz oder in Teilen, insbesondere zum Zwecke von Änderungen oder Verarbeitungen bzw. Weitergaben in Datei- oder Druckform o.ä. ist nicht zulässig. Das Urheberrecht liegt bei der Gemeinde Nufringen.

Jagdgenossenschaft

Gemeinde Nufringen
Landkreis Böblingen

Jagdgenossenschaft Nufringen

Satzung

auf Grund § 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) und § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJagdDVO)

§ 1
Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Nufringen“ und hat ihren Sitz in Nufringen.

§ 2
Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.

2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.

3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 3
Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Abschlussplan hinzuwirken und für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

§ 4
Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 5),
2. der Gemeindevorstand (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft

§ 5
Versammlung der Jagdgenossen

1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeindevorstand einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.

2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeindevorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen.

3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeindevorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zugeben.

4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 6
Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

1. Die Abstimmung erfolgt offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.

2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.

3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

4. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

5. Jeder anwesende Jagdgenosse kann höchstens drei abwesende Jagdgenossen vertreten.

§ 7
Sitzungsniederschrift

1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeindevorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeindevorstand.

§ 8
Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeindevorstand oder Wahl eines Jagdvorstands),
b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
c) Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) Die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
e) Änderung der Satzung.

§ 9
Gemeindevorstand

1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 6 Abs. 5 LJagdG für unbestimmte Zeit auf den Gemeindevorstand übertragen. Gemeindevorstand ist der Gemeinderat. Der Gemeindevorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister, einen beschließenden Ausschuss oder einen Dritten mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

§ 10
Aufgaben des Gemeindevorstands

1. Der Gemeindevorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

2. Der Gemeindevorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

3. Der Gemeindevorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Einberufungen und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
g) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan.

§ 11
Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

1. Der Gemeindevorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.

2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

§ 12
Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

§ 13
Abschussplanung

Der Gemeindevorstand legt den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§17), bei Rehwild für die kommenden 3 Jagdjahre, aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Nufringen ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeindevorstand wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.

§ 14
Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 15
Verwendung des Reinertrags

1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt wird.

2. Jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeindevorstand geltend gemacht wird.

3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 50 € pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nufringen entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.

4. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 25,00€, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 50,00 € erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§16
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

2. Die Kassen und Rechnungsgeschäfte werden von der Gemeindeverwaltung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Gemeindeordnung und der Gemeindekassenverordnung erledigt.

§ 17
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1.April bis 31.März.

§ 18
Bekanntmachungen

1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und die Auslegung des Abschussplans (§13) werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Nufringen bekannt gegeben.

2. Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Mitteilungsblatt der Gemeinde Nufringen veröffentlicht.

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