Gemeinde Nufringen

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Allgemeinverfügung zur Wiedereinführung der Testpflicht...

...in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ab dem 24.11.2021
  
Sehr geehrte Eltern,
 
leider ist die Anzahl der an SARS-CoV-2 infizierten Menschen in den letzten Wochen   sprunghaft angestiegen. Seit mehreren Tagen liegt der Inzidenzwert im Landkreis Böblingen weit über 300 und seit dem 17.11.21 gilt in Baden-Württemberg wegen der hohen Hospitalisierungsrate die Alarmstufe.    
 
Bei dieser besorgniserregenden Entwicklung besteht im Bereich der Kindertagesbetreuung wieder dringender Handlungsbedarf, um Kinder, für die es noch kein Impfangebot gibt, vor einer möglichen Infektion zu schützen. Auch wenn Kinder in der Regel einen milden Krankheitsverlauf haben, gilt es Infektionen zu vermeiden wo immer das möglich ist.  
 
Neben dem Schutz der Kinder und der pädagogischen Mitarbeiter*innen vor einer möglichen SARS-CoV-2-Infektion, ist es unser vorrangiges Ziel Kindertageseinrichtungen weiterhin offen zu halten und dadurch die Betreuung Ihrer Kinder sicherzustellen.
 
Vor diesem Hintergrund erlässt das Landratsamt Böblingen mit Wirkung ab dem 24.11.2021 erneut eine Allgemeinverfügung über infektionsschützende Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2). Diese ist eng mit allen Kommunen des Landkreises abgestimmt.
Die Allgemeinverfügung enthält ein Betretungsverbot von Kindertageseinrichtungen bei nicht regelmäßiger Testung. Sie umfasst alle Kinder die die Einrichtung besuchen. 
 
Zweimal pro Woche muss ein negativer SARS-CoV-2-Test vorgelegt werden. Kinder, die die Einrichtung nur an 1 – 3 Tage pro Woche besuchen, müssen nur 1 x pro Woche einen negativen SARS-CoV-2 Schnelltest vorlegen. Falls der Nachweis der betroffenen Kinder nicht bis zum Freitag der jeweiligen Woche erbracht wird, dürfen diese Kinder die Kita in der Folgewoche nicht mehr betreten.
 
Die Allgemeinverfügung sieht für die Testung der Kinder folgende Optionen vor:
 

  • Es kann durch die pädagogischen Mitarbeiter*innen in der Einrichtung getestet werden.
  • Eltern können ihr Kind selbst vor der Einrichtung testen, unter Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft.
  • Kinder können Zuhause von ihren Eltern getestet werden. In diesem Fall muss eine Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten über die sachgerechte Durchführung eines COVID-19-Schnelltets und über die Negativtestung des Kindes/der Kinder in der Einrichtung vorgelegt werden. Als Eigenbescheinigung gilt der beigefügte Vordruck des Landratsamtes.
  • Auch eine Testung durch ein Testzentrum ist möglich. In diesem Fall muss die Bescheinigung des Testzentrums in der Einrichtung vorgelegt werden. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. 

 
Laut RKI ist das konsequente Testen nach wie vor ein wichtiger Baustein in der Pandemie-Bekämpfung. Bitte unterstützen Sie uns wieder engagiert bei diesem Vorhaben und tragen Sie die Allgemeinverfügung mit.
 
Zu Ihrer umfassenden Information liegt diesem Schreiben die aktuelle Allgemeinverfügung vom 24.11.2021 unterzeichnet durch Herrn Landrat Bernhard bei.
 
Mit freundlichen Grüßen

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