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Corona VO Schule - Übersicht Fragen und Antworten (FAQ) zum Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen - Stand 01.04.2022

Letzte Aktualisierung: 1. April 2022
 

Allgemeines zum Schulbetrieb

 
Im Schuljahr 2021/2022 wurde das auf zwei Jahre angelegte Förderprogramm „Lernen mit Rückenwind“ gestartet. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: www.lernen-mit-rueckenwind.de  

 
Es muss alle 20 Minuten in allen Räumen, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, gelüftet werden. Sofern eine CO2-Ampel im Raum ist und diese eine Warnmeldung abgibt, gilt dies auch vor Ablauf der 20 Minuten. Beim Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten bleibt die Verpflichtung zum Lüften ebenfalls bestehen.

 
Schülerinnen und Schüler können in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass für sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person das Risiko eines besonders schweren Verlaufs der COVID-19-Erkrankung besteht. Der Antrag muss jedoch grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres bzw. Schuljahres gestellt werden. Ausnahmen von dieser Antragsfrist sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn sich für die Schülerin oder den Schüler oder eine enge Kontaktperson durch eine Erkrankung das Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 erhöht hat. 
Die Befreiung vom Präsenzunterricht kann von der Schulleitung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. 
Wenn Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht befreit sind, besteht für sie weiterhin die Schulpflicht. Sie nehmen daher am Fernunterricht teil.
 

Maskenpflicht

 
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes ist die rechtliche Grundlage für eine grundsätzliche landesweite Maskenpflicht weggefallen. Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen besteht deshalb nach dem 2. April keine Pflicht mehr, eine Maske zu tragen. Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen.

 
In den Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten gilt - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für sämtliche Personen, die sich dort aufhalten eine Maskenpflicht. Das heißt alle Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder, Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen müssen am Platz, im Begegnungsraum, in den Fluren und Gängen mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske; zulässig ist auch eine FFP2-/KN95-/N95-Maske) tragen. Diese Pflicht gilt auch während der schulischen Förderangebote in den Ferien. Auch für Eltern, die z. B. zu einem Gespräch mit der Klassenlehrkraft erscheinen, gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Ebenso müssen beispielsweise auch Handwerker, die dort eine Reparatur durchführen, eine Maske tragen. 

Nicht getragen werden müssen Masken:

  • während Zwischen- und Abschlussprüfungen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,
  • im fachpraktischen Sportunterricht, außer bei der Sicherheits- und Hilfestellung,
  • bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),
  • in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude,
  • von Schwangeren, sofern deren Einsatz im Unterricht auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung zulässig ist und der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann,
  • beim Unterricht an Blasinstrumenten oder in Gesang, sofern der Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. 
  • von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • von Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen ein Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
  • sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist.
  • In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat. Die Maskenpflicht besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie im Schulkindergarten betreut werden.

Hinweise zum ärztlichen Nachweis für eine Befreiung von der Maskenpflicht 

Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gesundheitliche Gründe sind in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung bei der Schulleitung glaubhaft zu machen. 
Die ärztliche Bescheinigung muss grundsätzlich keine Diagnose enthalten. Sie muss nach geltender Rechtsprechung aber auf die individuelle Schülerin oder den individuellen Schüler bezogene plausible und nachvollziehbare Angaben enthalten, damit die Schulleitung im Zweifel feststellen kann, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich vorliegen. Welche Angaben dazu konkret erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bescheinigung muss aber zumindest erkennen lassen, dass der gegenwärtige Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schülers sowie die Situationen, in denen die Maske konkret getragen werden muss, berücksichtigt wurden. 
Psychisch bedingte Ausnahmegründe können auch von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beziehungsweise approbierten Kinder- und Jugendtherapeuten bescheinigt werden. Die Bescheinigung eines Heilpraktikers oder eines nichtapprobierten Psychotherapeuten reicht deshalb im Regelfall nicht aus. 
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht von der Maskenpflicht befreit sind, gilt grundsätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Ausgenommen ist die Teilnahme an den zur Notenbildung erforderlichen Leistungsfeststellungen. 

 
Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt für medizinischen Mundschutz (OP-Masken) in Anlehnung an die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) für Schülerinnen und Schüler unabhängig von Kurzpausen spätestens nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungszeit von mindestens 15 Minuten. Diese Erholungszeit wird im Regelfall durch Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes gewährt[TS(1] [RB(2] .
Bei FFP-2 Masken, die freiwillig getragen werden können, ist die Tragezeitbegrenzung von maximal 75 Minuten mit anschließender Maskenpause zu beachten.

 
Entscheidend ist die Zertifizierung der Masken.
  • OP-Masken sollten vorzugsweise nach DIN EN 14683:2019-10 zertifiziert sein. 
  • FFP2-Masken müssen nach DIN EN 149:2001 zertifiziert sein. 
  • Erlaubt sind auch FFP3-Masken, welche die DIN EN 149:2001 erfüllen.
  • Zudem sind Masken zulässig, die nach dem chinesischen KN95-Standard oder nach dem US-amerikanischen N95-Standard zertifiziert sind, da sie eine ähnliche Schutzwirkung haben wie FFP2-Masken. Entsprechendes gilt für Atemschutzmasken des Standards KF94 und KF99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards.
Die Zertifizierung ist auf der Verpackung und teilweise auch auf den Masken aufgedruckt.
Masken mit Ventil filtern nicht die Ausatemluft, sondern nur die eingeatmete Luft. Da sie nicht für den Fremdschutz ausgelegt sind, entsprechen sie nicht den festgelegten Standardanforderungen im Geltungsbereich der CoronaVO Schule.

 

Testungen in der Schule

 
Für die Testpflicht gibt es im neuen Infektionsschutzgesetz eine rechtliche Grundlage. Die Schultestungen laufen in Baden-Württemberg deshalb bis zu den Osterferien wie bisher weiter. Es sind also weiterhin zwei Testungen pro Woche (Antigen- oder PCR-Test) verpflichtend.

 
Situation ab dem 2. April:
Für die Testpflicht gibt es im neuen Infektionsschutzgesetz eine rechtliche Grundlage. Die Schultestungen laufen in Baden-Württemberg deshalb bis zu den Osterferien wie bisher weiter. Es sind also weiterhin zwei Testungen pro Woche (Antigen- oder PCR-Test) verpflichtend.

Es gilt an allen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie an den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg eine inzidenzunabhängige Testpflicht.

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder in Schulkindergärten

Alle Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder müssen sich im Regelfall Regelfall zwei Mal pro Woche mittels Schnelltest oder PCR-Test testen lassen.
Dafür sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Tests zu verwenden.
An Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren können Eltern die Tests durchführen und bescheinigen, wenn die Schulleitungen entschieden haben, dass die Testungen der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich zuhause durchgeführt werden. In den weiterführenden und beruflichen Schulen ist die Testung zuhause grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher ist hier eine Eigenbescheinigung nicht möglich.
Sofern an der schulischen Testung nicht teilgenommen wird und eine Testung durch die Eltern nicht zulässig ist, können stattdessen Testnachweise von Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung, z.B. Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, vorgelegt werden. Der Testnachweis muss von den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag einer für ihre Klasse oder Lerngruppe angebotenen schulischen Testung erfolgen. 
Die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung, falls nicht an der Schule gemacht, darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Dies hat aber keinen Einfluss auf die grundsätzlich notwendige Anzahl der Testungen pro Woche.

Testpflicht für Personal an Schulen

Für das Personal an Schulen ist an jedem Präsenztag eine Testung verpflichtend. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die der Testpflicht nicht nachkommen, verletzen ihre Dienstpflichten und sind unverzüglich dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Das Regierungspräsidium prüft und veranlasst ggf. dienst- oder arbeitsrechtliche Schritte.

Ausnahmen von der Testpflicht:

Ausgenommen von der Testpflicht  sind quarantänebefreite Personen im Sinne der CoronaVO Absonderung. Als quarantänebefreit gelten aktuell alle nicht positiv getesteten und asymptomatischen Personen, bei denen eine der folgenden Konstellationen vorliegt:

  • Kinder an denen ein COVID-?19-?Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann; dies muss mit einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.
  • Quarantänebefreite Personen im Sinne der CoronaVO Absonderung, als diese gilt jede nicht positiv getestete asymptomatische Person, die  
    • mindestens drei Einzelimpfungen erhalten hat und deren letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist,
    • lediglich zwei Einzelimpfungen erhalten hat und deren zweite Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
    • einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat,
    • einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend lediglich eine Einzelimpfung erhalten hat, welche nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
    • eine Infektion durch einen direkten Erregernachweis darlegen kann und deren Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
    • positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine Einzelimpfung erhalten hat, wenn die Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
    • eine Einzelimpfung erhalten hat und nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und bei der die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt,
    • eine Einzelimpfung erhalten hat, nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine weitere Einzelimpfung erhalten hat,
    • Positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat, oder
    • zwei aufeinanderfolgende Einzelimpfungen erhalten hat und anschließend positiv mittels PCR-Test getestet wurde, wenn die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage zurückliegt.
 

 
Ja, das Personal und die Kinder und Jugendlichen, die von der Testpflicht ausgenommen sind, können sich freiwillig zweimal pro Woche mittels Schnelltest testen lassen.

 
Bei Personen, die erst kürzlich von COVID-19 genesen sind, können PCR-Tests noch eine gewisse Zeit falsch positiv ausfallen. Um die damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Gruppe zu vermeiden (Nachtestung des positiven Pools und Betretungsverbot bis zum Vorliegen der Ergebnisse), darf nach einer Genesung von COVID-19 frühestens am 15. Kalendertag nach dem Ende der Absonderung wieder am PCR-Pooltest teilgenommen werden. In der Zwischenzeit erhält die genesene Person stattdessen Schnelltests. Die restliche Gruppe kann aber weiter an PCR-Pooltests teilnehmen.
 

 
Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind außerhalb der Ferienzeiten von der Testpflicht bei außerschulischen Angeboten ausgenommen, sofern sie asymptomatisch sind. Der für den Zutritt zu Angeboten und Einrichtungen erforderliche Nachweis kann etwa durch den Schülerausweis, eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abonnement für den ÖPNV erfolgen. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit bis auf Weiteres noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2GPlus gilt.

 
Nein, da die Schülerinnen und Schüler während der Ferien normalerweise nicht an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, gilt die Schülerausweisregelung nur außerhalb der Ferienzeit. Nichtgeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben damit deshalb nur außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt. 

 
Das Land liefert Antigen-Tests verschiedener Hersteller an die Kommunen aus. Da die Beschaffung von Tests durch das Land in mehreren Vergabeverfahren erfolgt, kann das Produkt über den Zeitlauf wechseln. Zudem können die Schulträger eigenständig Tests beschaffen, weshalb an den Schulen teilweise auch Tests anderer Hersteller zum Einsatz kommen.
Auch die Durchführung von sogenannten PCR-Pool bzw. „Lolli“-Tests ist möglich. Die Kosten übernimmt auch in diesem Fall das Land.

 
Sollte ein Testergebnis positiv ausfallen, informiert die Schule das Gesundheitsamt. Eine weitere Teilnahme am Unterricht ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Die Schule informiert die Sorgeberechtigten unverzüglich, die die Schülerin bzw. den Schüler schnellstmöglich abholen. Bis dahin wird die Schülerin oder der Schüler in einem geeigneten Raum beaufsichtigt. Mit Erlaubnis der Sorgeberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch selbstständig den Heimweg antreten. Die Schülerin oder der Schüler muss sich nach den Vorgaben der Corona-Verordnung Absonderung auf direktem Weg in die häusliche Isolation begeben und sich unverzüglich nachtesten, entweder per PCR-Test oder per überwachtem Antigentest (z.B. Teststation). Eine Absonderung aufgrund eines positiven Antigen-Tests kann jedoch nur mit einem PCR-Test gelöst werden. 

Die Schulleitung ist außerdem verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.
Etwaige weitere Absonderungen kann das zuständige Gesundheitsamt anordnen. 

 
Tritt in einer Klasse/Gruppe ein Infektionsfall auf, muss die betroffene Person in Isolation. 
Die anderen Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse oder Gruppe müssen nicht in Quarantäne, sofern sie der schulischen Testpflicht regelmäßig nachkommen oder „quarantänebefreit“ sind. 
Überdies gilt eine „Kohortenpflicht“ für die folgenden fünf Schultage: Die Teilnahme an Unterricht, außerunterrichtlichen Veranstaltungen und Pausen soll nur im Klassenverband oder der Lerngruppe erfolgen; ist klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifender Unterricht notwendig, soll dieser im möglichst konstanten Gruppe erfolgen. Dasselbe gilt für Förder-?, Betreuungs-?, Ganztagsangebote und Schulveranstaltungen; die Kohorte soll vor allem auch in der Mensa unter sich bleiben und zu Anderen den Abstand von 1,5 Metern einhalten. Außerdem gibt es Einschränkungen für den Sportunterricht sowie für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten. Dabei gelten Ausnahmen, etwa zur Prüfungsvorbereitung. 
 

 
Mit den neuen Corona-Verordnungen vom 18. März entfällt die 5-Tages-Testpflicht in Folge einer Corona-Infektion.

 
Mit den Kreisen, Städten und Gemeinden hat das für die Beschaffung und die Distribution der Testkits verantwortliche Ministerium für Soziales und Integration vereinbart, dass die Testkits an die Kommunen ausgeliefert werden, die für die Verteilung an alle Schulen und Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet verantwortlich sind.

 
Das Land unterstützt bei der Organisation der Testungen mit einem Budget, das den jeweiligen Schulträgern antraglos zur Verfügung gestellt wird. Alle Schulen erhalten dabei einen Sockelbetrag je Schule für Beratungsleistungen hinsichtlich der Einrichtung geeigneter Räumlichkeiten, der Beschaffung und Bereitstellung von Schutzausstattung sowie der Schulung von Lehrkräften in Höhe von rund 550 Euro.
Für die Unterstützungsleistungen bei der Durchführung von Selbsttests sowie notwendige persönliche Schutzausrüstung an Grundschulen, Grundschulförderklassen, Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Schwerpunkten geistige sowie körperlich-motorische Entwicklung sowie Schulkindergärten werden weitere Mittel für die Vergütung von Unterstützungspersonal bei der Durchführung der Tests zur Verfügung gestellt. Diese werden über die Schülerzahl der Schule im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl ermittelt und betragen je Schülerin und Schüler etwa 8 Euro für elf Testungen.
Bei verschiedenen Fragen rund um die Organisation (zum Beispiel Beratung hinsichtlich der Räumlichkeiten) oder für die Anfragen bezüglich Unterstützungsleistungen bei der Durchführung stehen die Blaulichtorganisationen zur Verfügung.

 
Die Landesregierung bietet ausführliche Hinweis und Erklärungen sowie Fragen und Antworten rund um die Testungen auf dem Landesportal: Fragen und Antworten zu Corona-Testungen sowie Corona-Teststellen
 
Hinweis: Die FAQ zur Testungen an Kitas und Einrichtungen der Kindertageseinrichtungen finden Sie auf der Seite FAQ Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen.

 

Umgang mit Erkältungssymptomen und Corona-Fällen

 
Schülerinnen und Schüler sind von einer Teilnahme am Schulbetrieb ausgeschlossen, wenn
  • sie sich aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung in Quarantäne befinden; Informationen, ob sich Ihr Kind in Quarantäne oder Absonderung begeben muss, finden Sie hier,
  • sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, wie Fieber, Atemnot, neu auftretender Husten (nicht durch chronische Erkrankungen wie bspw. Asthma verursacht), Geruchs- oder Geschmacksverlust (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens),
  • sie sich nach der Einreise aus dem Ausland aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) des Bundes in Quarantäne begeben müssen; Informationen, ob das auf Ihr Kind zutrifft, finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit,
  • sie sich nach einem positiven Test auf das Coronavirus nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test oder Schnelltest unterziehen müssen,
  • sie von einem positiven Ergebnis bei einem PCR-Pooltest betroffen sind, bis zur Vorlage eines individuellen negativen Testnachweises, der mittels PCR-Test erfolgen soll,
  • sie der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht nachkommen,
  • an der Schule eine Testpflicht besteht und weder ein Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbracht wird, noch ein Nachweis über den Immunstatus (Genesenen- oder Impfnachweis) zur Prüfung der Quarantäne- bzw. Testbefreiung.

 
Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen diesbezüglich keine Bedenken.
Die betroffenen Personen sind vor der Datenübermittlung darüber, insbes. den Zweck, nämlich die Erfüllung der Meldepflicht sowie die Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit möglicher Ansteckungsketten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 15 Abs. 1 und § 9 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz i. V. m. der jeweiligen Corona-Verordnung) zu informieren. Ferner ist über die Rechte gemäß Anlage 4 der VwV „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ zu informieren.
Sofern eine Übermittlung per Mail erfolgen soll, muss sichergestellt werden, dass die übermittelten personenbezogenen Daten gegen unbefugten Zugriff geschützt sind. Bei einer Übermittlung ausschließlich über über das Landesverwaltungsnetz (LVN) oder Kommunale Verwaltungsnetz (KVN) ist dies sichergestellt. Sonst ist eine Verschlüsselung erforderlich.
Schreiben des Kultusministeriums an die Schulleitungen der öffentlichen allgemein bildenden Schulen zur Weitergabe von E-Mail-Adressen an die Gesundheitsämter
 

Außerunterrichtliche Veranstaltungen, Angebote und Besprechungen 

 
Ja, Betreuungsangebote sind zulässig. Personen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel Schulsozialarbeiter, außerschulische Partner im Ganztag oder Teach First Fellows, dürfen an den Schulen arbeiten. An manchen Schulen werden auch externe Erziehungshilfekräfte eingesetzt. Diese zählen zum Schulbetrieb und erhalten daher ein Schulzutrittsrecht. Es müssen die derzeit gültigen Bedingungen zum Zutritt der Schulen erfüllt sein. 

 
Schulveranstaltungen und schulische Förderangebote in den Ferien müssen so organisiert und durchgeführt werden, dass sie den aktuell gültigen Regelungen der CoronaVO Schule bzw. der Corona-Verordnung für Veranstaltungen (vgl. §10 CoronaVO) genügen: 
Für nichtöffentliche Veranstaltungen in der Schule oder auf dem Schulgelände gelten die Zutritts- und Maskenregelungen der Corona-Verordnung Schule. 
Für sonstige Veranstaltungen, die entweder außerhalb der Schule stattfinden oder zwar in der Schule stattfinden, aber öffentlich (d.h. offen für externe Teilnehmende oder externes Publikum) sind, gelten die Zutrittsregelungen des § 10 CoronaVO. In der Schule oder auf dem Schulgelände gelten die schulischen Regelungen zur Maskenpflicht, bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gelten für schulische Mitwirkende ebenfalls die schulischen Regelungen zur Maskenpflicht, sofern am Veranstaltungsort nicht strengere Anforderungen gelten.
Konferenzen und Besprechungen sowohl innerhalb der Schulgemeinschaft als auch mit Eltern als Präsenzveranstaltungen sollen weiterhin auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung der aktuell gültigen Hygienevorgaben zu achten. Sitzungen, die in der Schule durchgeführt werden, unterfallen stets den Regelungen der CoronaVO Schule, die für das Betreten des Schulgeländes besondere Anforderungen vorsehen. Bei Video- oder Telefonkonferenzen besteht für die Lehrkräfte Teilnahmepflicht.
Dies betrifft auch Klassenpflegschaftssitzungen, Sitzungen des Elternbeirats, Klassen- oder Schulversammlungen sowie Sitzungen der Schulkonferenz. Diese Gremien können auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies mit Hilfe etwa von Video- oder Telefonkonferenzen möglich ist. Auch ist es möglich, im schriftlichen Umlaufverfahren zu beschließen.
Mit Zustimmung der Schulleitung können Angebote schulexterner Kooperationspartner oder externer Expertinnen und Experten wieder in den Klassen stattfinden. Hierzu gehören beispielsweise Angebote zur Sucht- und Gewaltprävention, Angebote zu Maßnahmen der Ersten Hilfe oder gegen sexuelle Gewalt sowie zur generellen Gesundheitsförderung. Für diese externen Partner und Experten gelten ebenfalls die Regelungen der CoronaVO Schule.

 
Die Durchführung mehrtägiger außerunterrichtlicher Veranstaltungen in das In- und Ausland sowie Schüleraustauschmaßnahmen sind können seit dem 19. März 2022 wieder stattfinden. Es gelten die pandemiebedingten Reisebeschränkungen.

 
Vorbereitungsklassen (VKL) können wie bisher jahrgangsgemischt gebildet werden. Eine Integration der Schülerinnen und Schüler einer VKL in den Regelklassenunterricht ist, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, weiterhin möglich.
Sprachförderkurse können, sofern es schulorganisatorisch erforderlich ist, innerhalb der Jahrgangsstufe klassen- oder lerngruppenübergreifend gebildet werden.
 
 
 

 
Das häusliche Umfeld ist durch das Grundgesetz (Artikel 13) besonders geschützt. Insofern ist eine passive Teilnahme am Videounterricht über den Erziehungs- und Bildungsauftrag gerechtfertigt, nicht jedoch eine aktive Teilnahme, bei welcher von zu Hause aus Bild- und Tondaten übertragen werden. Im Falle einer digitalen Übertragung von Bild und Ton ist also die Nutzung eines Videokonferenzsystems nur möglich, wenn die Nutzerinnen und Nutzer vorab ihre schriftliche Einwilligung in die damit verbundene Datenverarbeitung erteilt haben.

 
Für die Übertragung von Bild- und Ton aus dem häuslichen Umfeld ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist zusätzlich zur Einwilligung der Erziehungsberechtigten die eigene Zustimmung erforderlich.

 
Die Nutzung von Videokonferenzsystemen erfolgt freiwillig. Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte, die den Einsatz von Videokonferenzsystemen nicht nutzen wollen, müssen über alternative Kommunikationskanäle den (verpassten) Lernstoff nachholen. Eine Benachteiligung darf nicht stattfinden.

 
Bitte nutzen Sie die bereitgestellte Landeslösung. Dazu zählen die Lernmanagementsysteme Moodle und itslearning; die Webkonferenzsysteme BigBlueButton und der Messengerdienst Threema.

 
Die Lehrkräfte geben vorab die Regeln für Onlinekonferenzen bzw. Streaming bekannt und informieren die Betroffenen insbesondere auch über Aspekte des Datenschutzes bspw. unter Verwendung der mit MD-Schreiben vom 25.11.2021 übersandten Vorlage einer Einwilligungserklärung. Die eingeholten Einwilligungen sind aufzubewahren.

 
  • Der Hintergrund muss möglichst neutral sein. Persönliche und/oder vertrauliche Gegenstände (z. B. Familienfotos, Arzneimittel) sollten nicht zu sehen sein.
  • Geräte mit Sprachsteuerung (z. B. Smartphones) dürfen nicht den Ton der Videokonferenz aufnehmen.
  • Bildschirmfotos (Screenshots) oder Aufzeichnungen (z.B. auch abfilmen) sind verboten.
  • Keine (unbeteiligten) Dritten (z. B. Eltern, Geschwister) sollen von der Kamera gefilmt oder vom Mikrofon aufgenommen werden.
  • Das Mikrofon soll erst aktiviert werden, wenn die Betroffene bzw. der Betroffene spricht.
  • Personenbezogene Daten anderer Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte dürfen Dritten nicht preisgegeben werden. Nach Möglichkeit empfiehlt sich hierfür die Verwendung eines Headsets/Kopfhörern; dies kann zuverlässig sicherstellen, dass die (personenbezogenen) Inhalte anderer SuS nicht von unberechtigten Dritten (Erziehungsberechtigte, Geschwister im selben Haushalt) wahrgenommen werden können 

Ferner empfiehlt es sich, auf die mit MD-Schreiben vom 25. November 2021 übersandte Nutzungsordnung zurück zu greifen bzw. deren Inhalte in die jeweilige Nutzungsordnung der Schule aufzunehmen. 

 
  • Grundsätzlich gilt das Gebot der Datenminimierung. Es sollten so wenig personenbezogene Daten wie möglich verarbeitet werden.
  • Unter dem Gesichtspunkt der Datenminimierung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Bild- und Tonübertragung pädagogisch sinnvoll ist.
  • Der persönliche Account für den Zugang zu Streaming bzw. zur Online-Konferenz darf an keine andere Person weitergegeben werden. Bei Verlust oder Kenntnis einer unbefugten Person ist die Schule umgehend zu informieren.
  • Die Nutzung fremder Logins ist grundsätzlich untersagt, ebenso die Weitergabe der eigenen Logindaten an dritte Personen.
  • Es ist grundsätzlich untersagt, dass ein Dritter (auch Eltern, Freunde, Geschwister usw.) bei Videokonferenzen zuhört und/oder zusieht oder in sonstiger Weise Einblicke in die Kommunikation erhält. Ebenso untersagt ist die Nutzung in öffentlich zugänglichen Räumen (z. B. Cafés, Restaurants, Gaststätten, ÖPNV, Warteräume, Arztpraxen, Läden).
  • Die Inhalte von Chats, Notizen, geteilten Dateien und Whiteboards werden gelöscht, sobald ein Konferenzraum geschlossen wird.
  • Der Austausch von Materialien wie Texten, Bildern oder Musik zwischen den Nutzern ist ausschließlich zu schulischen Zwecken und nur dann gestattet, wenn das hochgeladene Material nicht gegen Urheberrechtsbestimmungen verstößt.
  • Es ist verboten, pornographisches oder gewaltverherrlichendes Material, terroristische Anleitungen zum Hervorrufen von Gefahren, rassistische oder sonstige jugendgefährdende Inhalte aufzurufen, zu versenden oder zu verbreiten. Wenn solche Inhalte versehentlich aufgerufen werden, ist die Anwendung sofort zu schließen und die Lehrkraft zu informieren. Zuwiderhandlungen können bei Vorliegen eines Verdachts auf eine strafrechtlich relevante Handlung von Seiten der Schule zur Anzeige gebracht werden.

 

 
  • Störungen bei Videokonferenzen durch Schülerinnen und Schüler sind analog zu Störungen im Präsenzunterricht zu bewerten und zu sanktionieren.
  • Verstöße können bei Schülerinnen und Schülern mit pädagogischen Maßnahmen oder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden und in Wiederholungsfällen oder bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung zu einer Androhung eines Schulausschlusses oder sogar zu einem Schulausschluss führen (§ 90 Schulgesetz). 
  • Ggf. können sie auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darüber hinaus sind bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unerlaubte Bildaufnahmen („Recht am eigenen Bild“) zivilrechtliche Ansprüche möglich, die ggf. geltend gemacht werden können.

 
  • Wichtig sind die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts, Urheberrechts, Datenschutzrechts und des Jugendschutzrechts. 
  • Grundsätzlich gilt zum Schutz der Vertraulichkeit des Wortes das Verbot von dessen unbefugter Aufnahme und Verbreitung (§ 201 Strafgesetzbuch), beispielsweise, wenn solche (Bild- und) Tonaufnahmen ins Internet gestellt werden oder per Messaging-App geteilt werden, und das Verbot des Mitschauens durch Dritte, wenn hierzu eine Erlaubnis nicht vorliegt. 

 
Bei Streaming oder Videokonferenzen aus dem privaten Umfeld sollte möglichst wenig vom häuslichen Umfeld zu sehen und zu hören sein. Die Kamera sollte entsprechend ausgerichtet sein. Lehrkräfte sollten nach Möglichkeit Videokonferenzen von den Räumlichkeiten der Schule aus durchführen. Für Zwecke des Unterrichts genügt es häufig, wenn Schülerinnen und Schüler akustisch zu vernehmen sind.

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