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Zum 01.01.2026 gab es Änderungen im Landesgaststättengesetz (LGastG). Damit verbunden sind auch Änderungen, die die Nufringer Vereine und Organisationen betreffen, wenn es um die Erlaubnis, bisher die vorübergehende Gestattung, zum Verkauf von Speisen und alkoholischen Getränken bei einer Veranstaltung geht.
Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. „Zum Verzehr an Ort und Stelle“ bedeutet, dass die Getränke und Speisen an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort zu sich genommen werden.
Auch für Vereine gilt das LGastG. Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke verkaufen.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Vereinsfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt.
Das Servicebüro können Sie wie folgt kontaktieren:
E-Mail: service(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-21 / 07032 9680-23 / 07032 9680-24
Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.
Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

Gemeinde Nufringen
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