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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
man unterscheidet zwischen der Veröffentlichung von Jubilaren in der Zeitung und im Amtsblatt.
1. Amtsblatt
Wenn Sie als Jubilar / Jubilarin in unserem Amtsblatt veröffentlicht werden möchten, können Sie die nachfolgende Einwilligung zu diesem Zweck gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO bei uns (Gemeinde Nufringen - Servicebüro) einreichen.
Für den Fall eines früheren Widerrufs können Sie uns auch die erneute Einwilligung wieder zukommen lassen: Formular:Einwilligung Verarbeitung für Veröffentlichung und Besuche Jubilarien
Aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe (siehe Veröffentlichungen vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit BW) dürfen die Ehe- und Altersjubilare nur noch nach einer von anderen Einwilligungserklärungen unabhängigen schriftlichen Zustimmung im dafür vorgesehenen Druckbereich vom Amtsblatt veröffentlicht werden.
Dies betrifft das 50. Ehejubiläum und weitere Ehejubiläen wie die diamantene oder eiserne Hochzeit und ab dem 70. Geburtstag jeden fünften darauffolgenden Geburtstag. Die Veröffentlichung von Altersjubiläen und hohen Geburtstagen gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz ist nur nach vorheriger Einwilligung des Jubilars / der Jubilarin zulässig.
Denn das Amtsblatt der Kommune fällt nicht unter den Begriff der Presse im Sinne der genannten Norm § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz. Dies betrifft nur die Zeitung (z.B. Gäubote). Dies bedeutet, dass das Amtsblatt einer Kommune nicht als Presseerzeugnis anzusehen ist und dass sich die Veröffentlichungserlaubnis somit nicht aus presserechtlichen Erwägungen und Abwägungen eines gegebenenfalls bestehenden öffentlichen Interesses ergeben kann.
Den Gemeinden ist presseähnliche Betätigung gänzlich untersagt. Ist ein Amtsblatt presseähnlich, so führt dies keinesfalls zu erweiterten Veröffentlichungserlaubnissen, sondern die Veröffentlichung wäre insgesamt unzulässig (siehe beispielsweise zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17).
Die Veröffentlichung der Jubiläumsdaten kann nur erfolgen, wenn die Jubilare selbst der Gemeinde gegenüber per schriftlicher Einwilligung erklären, dass sie einer Veröffentlichung ihrer Ehrentage im Amtsblatt, das über den Druckverlag auch untrennbar im Internet veröffentlicht wird, wünschen.
Die Einwilligung ist auf unbestimmte Zeit gültig. Sie haben jederzeit das Recht, das Einverständnis zur zukünftigen Veröffentlichung im Amtsblatt zu widerrufen und ihre dafür verarbeiteten Daten löschen zu lassen.
Das Alter einer Person – wenn dies auch kein besonderes personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 9 DSGVO ist – gehört aufgrund der Anknüpfung von Diskriminierungen (siehe nur § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) an dieses Merkmal zu den besonders problematischen Datenkategorien. Durch die Bekanntgabe an eine breite Öffentlichkeit im Amtsblatt stellt sich diese Art der Verarbeitung zudem im Verhältnis zur Gratulation durch den Amtsträger als erheblicher Eingriff dar.
Deshalb benötigen wir für eine Veröffentlichung im Amtsblatt zwingend ihre schriftliche Einwilligung.
2. Zeitung
Die Übermittlung an Zeitungen (z.B. Gäubote) kann auf Anforderung der Redaktion davon unabhängig erfolgen, wenn Sie keine Übermittlungssperre beauftragt haben. Der Gäubote fällt unter den Begriff der Presse im Sinne von § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz.
Formular Übermittlungssperre: Übermittlungssperre
Manchmal geraten frühere Übermittlungssperren in Vergessenheit oder anders gedacht und man möchte nunmehr doch eine Veröffentlichung. Für diesen Fall können Sie uns auch die erneute Einwilligung wieder zukommen lassen!
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
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