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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wenn Sie als Jubilar / Jubilarin in unserem Amtsblatt veröffentlicht werden möchten, können Sie gerne vorher die nachfolgende Einwilligung zu diesem Zweck gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO bei uns (Gemeinde Nufringen - Servicebüro) einreichen:
Formular: Einwilligung Verarbeitung und Veröffentlichung Jubilarien
Aufgrund datenschutzrechtlicher Gründe (siehe Veröffentlichungen vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit BW) dürfen die Ehe- und Altersjubilare nur noch nach einer von anderen Einwilligungserklärungen unabhängigen schriftlichen Zustimmung im dafür vorgesehenen Druckbereich vom Amtsblatt veröffentlicht werden.
Dies betrifft das 50. Ehejubiläum und weitere Ehejubiläen wie die diamantene oder eiserne Hochzeit und ab dem 70. Geburtstag jeden fünften darauffolgenden Geburtstag.
Die Veröffentlichung von Altersjubiläen und hohen Geburtstagen gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz ist nur nach vorheriger Einwilligung des Jubilars / der Jubilarin zulässig.
Denn das Amtsblatt der Kommune fällt nicht unter den Begriff der Presse im Sinne der genannten Norm.
Dies bedeutet, dass das Amtsblatt einer Kommune nicht als Presseerzeugnis anzusehen ist und dass sich die Veröffentlichungserlaubnis somit nicht aus presserechtlichen Erwägungen und Abwägungen eines gegebenenfalls bestehenden öffentlichen Interesses ergeben kann.
Den Gemeinden ist presseähnliche Betätigung gänzlich untersagt.
Ist ein Amtsblatt presseähnlich, so führt dies keinesfalls zu erweiterten Veröffentlichungserlaubnissen, sondern die Veröffentlichung wäre insgesamt unzulässig (siehe beispielsweise zuletzt Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 112/17).
Die Veröffentlichung der Jubiläumsdaten kann nur erfolgen, wenn die Jubilare selbst der Gemeinde gegenüber per nachfolgender schriftlicher Einwilligung erklären, dass sie einer Veröffentlichung ihrer Ehrentage im Amtsblatt, das über den Druckverlag auch untrennbar im Internet veröffentlicht wird, wünschen.
Die Einwilligung ist auf unbestimmte Zeit gültig.
Sie haben jederzeit das Recht, das Einverständnis zur zukünftigen Veröffentlichung im Amtsblatt zu widerrufen und ihre dafür verarbeiteten Daten löschen zu lassen.
Das Alter einer Person – wenn dies auch kein besonderes personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 9 DSGVO ist – gehört aufgrund der Anknüpfung von Diskriminierungen (siehe nur § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) an dieses Merkmal zu den besonders problematischen Datenkategorien.
Durch die Bekanntgabe an eine breite Öffentlichkeit im Amtsblatt stellt sich diese Art der Verarbeitung zudem im Verhältnis zur Gratulation durch den Amtsträger als erheblicher Eingriff dar.
Deshalb benötigen wir dazu zwingend ihre schriftliche Einwilligung.
Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
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