Gemeinde Nufringen

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Allgemeine Informationen

 

An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.

 

Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.

 

Als Zuschlagsteuer knüpft die Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2 EStG an die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage an. Die Kirchensteuer wird monatlich abgezogen, ist aber eine Jahressteuer („Zwölftelung“ der Jahressteuer).

 

Wer im Dezember aus der Kirche austritt, ist somit ab dem 01. Januar des nächsten Jahres von der Kirchensteuer befreit. Tritt man hingegen erst im Januar eines Jahres aus, muss auf alle Jahreseinkünfte anteilig Kirchensteuer gezahlt werden.

 

Beispiel:

Treten Sie beispielsweise zum 21.01.2024 aus der Kirche aus, endet die Kirchensteuerpflicht zum 31.01.2024. Von den Einkünften, die im Jahr 2024 erzielt werden, wird die Jahreskirchensteuer 2024 berechnet und 1/12 davon Kirchensteuer erhoben.

 

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Verfahrensablauf

Entweder Sie wenden Sich an Ihre Kirche direkt oder Sie können Ihren Austritt durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesbeamten erklären.

a) Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.

b) Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder Email ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

 

Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, beim Fehlen eines Wohnsitzes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn Sie in der Gemeinde Nufringen wohnen, dann sind wir Ihr zuständiges Standesamt. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin für den Austritt mit uns.

Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der gesetzliche Vertreter den Austritt. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis

Hinweis:Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Kosten

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung in Nufringen beträgt EUR 17,50 (Einzelperson inkl. Bescheinigung).

Rechtsgrundlage

  • § 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG): Besteuerungsrecht
  • § 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG): Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
  • § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung: Entscheidung des Kindes über sein religiöses Bekenntnis

Kontakt - Standesamt

Das Standesamt können Sie wie folgt kontaktieren:

Standesbeamtin: Frau Susanne König
E-Mail: standesamt(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-52

 

Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.


 

Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

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