Gemeinde Nufringen

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Namensgebung des Kindes nach der Geburt

Allgemeine Informationen

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:

 

Vornamen

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können Sie den Vornamen Ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

  • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
  • die das Kindeswohl beeinträchtigen
  • dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen

Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Vorname. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt und kann nicht mehr nachträglich geändert werden. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärung zur Namensbestimmung eindeutig ist.

 

Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.


 

Nachname (Geburtsname)

Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:

  • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Das Kind erhält dann Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können dann entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.
  • Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Dann können Sie entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.


 

Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr verändert oder rückgängig gemacht werden.

Verfahrensablauf

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.


Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

 

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

 

Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

Fristen

Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

Es entstehen für die Namenserklärung und die erstmalige Ausstellung einer Geburtsurkunde keine Kosten.

Hinweise

Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.

Rechtsgrundlage

  • § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1618 BGB Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatte

Kontakt - Standesamt

Das Standesamt können Sie wie folgt kontaktieren:

Standesbeamtin: Frau Susanne König
E-Mail: standesamt(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-52

 

Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.


 

Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

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