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Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen.
Das muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung).
In bestimmten Staaten sind Mutterschaftsanerkennungen notwendig. Falls Ihr Heimatstaat dies fordert, können Sie bei uns auch die Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen.
Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.
Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.
Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Vormund oder Pfleger. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.
Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über
Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.
Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.
Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt:
Für die Zustimmung der Mutter werden folgende Dokumente benötigt:
Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, müssen folgende Zustimmungserklärungen vorliegen:
Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
Bei der Notarin oder dem Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig
Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen, was Behördengänge in den stressigen Tagen direkt nach der Geburt erspart.
Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
Das Standesamt können Sie wie folgt kontaktieren:
Standesbeamtin: Frau Susanne König
E-Mail: standesamt(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-52
Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.
Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter
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Gemeinde Nufringen
Hauptstraße 28
71154 Nufringen
Fon: 07032 9680-0
Fax: 07032 9680-60
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Die Inhalte werden von der Gemeinde Nufringen gepflegt.