Gemeinde Nufringen

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten anmelden

Allgemeine Informationen

 

Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

Waren Sie oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin schon einmal verheiratet, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

Die Eheschließenden

  • müssen volljährig sein
  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden
  • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
  • Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss beendet sein (zum Beispiel durch Scheidung oder Tod)

Verfahrensablauf

Sie melden sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.

Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen.
Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

 

Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • Dritte dazu bevollmächtigen.

 

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
 

Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
  • bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde (mehrsprachig oder mit Übersetzung und falls erforderlich mit einer Apostille oder Legalisation)
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde
    Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie sie nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
  • bei einer Vorehe:
    Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk beziehungsweise eine Sterbeurkunde
    Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe erhalten Sie beim Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben.
  • bei einer vorherigen Begründung einer Lebenspartnerschaft:
    Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft beziehungsweise eine Sterbeurkunde
  • bei gemeinsamen Kindern: Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung bzw. das gemeinsame Sorgerecht

 

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel eine Einbürgerungsurkunde verlangen.

 

Hinweis: Wurde Ihre vorherige Ehe im Ausland geschlossen, bringen Sie geeignete Nachweise über die Auflösung aller vorangegangenen Ehen mit.
Bei einer Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung vorlegen.
Die Übersetzungen fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen.

Kosten

  • Prüfung der Ehefähigkeit: EUR 65,00; wenn ausländisches Recht zu beachten ist (unabhängig von der Staatsangehörigkeit): EUR 110,00; wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: EUR 130,00
  • Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
  • Standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
  • Standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00

Hinweis:Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich (zum Beispiel für die Nachprüfung der Ehefähigkeit oder für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung)

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Rechtsgrundlage

  • § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
  • § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
  • § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
  • § 28 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung)
  • § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
  • § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
  • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Kontakt - Standesamt

Das Standesamt können Sie wie folgt kontaktieren:

Standesbeamtin: Frau Susanne König
E-Mail: standesamt(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-52

 

Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.


 

Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

Zurück zur Hauptseite: Standesamt

Zurück zu Eheschließungen