Gemeinde Nufringen

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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

Allgemeine Informationen

 

Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem  Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.
Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.

Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:

  • männlich
  • weiblich
  • divers
  • ohne Eintragung

Sie können Ihren Änderungswunsch mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt anmelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.

Sind Sie ausländische(r) Staatsangehörige(r), die/der

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und halten sich rechtmäßig im Inland auf oder
  • eine blaue Karte EU besitzt,

dann können Sie auch die Erklärung abgeben.

Achtung!

  • Mit der Abgabe der Erklärung haben Sie zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
  • Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).

Wünschen Sie als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz‐neu) verwiesen.

Verfahrensablauf

Die gewünschten Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) melden Sie bitte bei dem Standesamt an, bei dem Sie die Erklärung abgeben wollen.

Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Das Standesamt, das Ihren Geburtseintrag führt (mangels eines solchen, Ihren Eheeintrag), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird für Sie kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig.

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts‐ und/oder Eheurkunde aus.

Bitte beachten Sie, dass Sie unverzüglich nach wirksamer Namensänderung neue Ausweisdokumente beantragen müssen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) legen Sie bitte vor:

  • gültigen Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: gültigen Aufenthaltstitel
  • erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb von Nufringen, wenn kein deutsches Geburten‐ oder Eheregister vorhanden ist
  • aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person kommunizieren.

Kosten

Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde.

Kosten: 20 Euro

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO

 


 

Namensrechtliche Erklärung

Kosten: 40 Euro

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO

Rechtsgrundlage

  • SBGG
  • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) in Verbindung mit Anlage 1

Kontakt - Standesamt

Das Standesamt können Sie wie folgt kontaktieren:

Standesbeamtin: Frau Susanne König
E-Mail: standesamt(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-52

 

Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.


 

Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

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