Gemeinde Nufringen

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Anerkennung ausländische Scheidungsurteile

Allgemeine Informationen

 

Eine im Ausland ausgesprochene Ehescheidung (oder Aufhebung) ist in Deutschland nicht ohne weiteres wirksam. Zuvor muss sie oft erst von der zuständigen Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des für die Gemeinde Nufringen zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart.

 

Scheidungen von Deutschen im Ausland bedürfen zur Wirksamkeit in Deutschland zwingend immer einer besonderen Anerkennung. Dafür zuständig sind in Baden-Württemberg die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe. Wir empfehlen daher bei im Ausland erfolgter Scheidung, sich frühzeitig um eine eventuell erforderliche Anerkennung zu bemühen.

 

Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland geschieden wurde, dann ist diese Scheidung bei vielen Staaten ebenfalls nicht ohne weiteres wirksam, sondern muss noch förmlich im Heimatstaat anerkannt werden. Fragen Sie dazu das örtliche Standesamt in Ihrem Heimatland oder Ihr zuständiges Konsulat/Botschaft in Deutschland.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

Die Ehe wurde für nichtig erklärt, aufgehoben oder rechtskräftig geschieden.

Verfahrensablauf

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Diese sog. „große Anerkennung“ ist nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung alleine angehört haben (sog. „kleine Anerkennung“). Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag (große Anerkennung) ist das Oberlandesgericht Stuttgart, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichts Stuttgart hat oder - falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat - im Bereich des Oberlandesgerichts Stuttgart eine neue Ehe geschlossen werden soll. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und soll auch keine neue Ehe in Deutschland geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.

Den dafür nötigen Antrag können die betroffene Ehegatten und jede Person stellen, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Die Mitwirkung des Standesamtes ist - wenn keine neue Ehe geschlossen werden soll - grundsätzlich nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag mit dem bei den Standesämtern vorhandenen Formular „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG (16/101)“ zu stellen. Dieses Formular enthält alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Angaben und macht zeitaufwändige Nachfragen entbehrlich. Das Formular kann auch über die Homepage des Oberlandesgerichts Stuttgart oder Karlsruhe heruntergeladen werden.

Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen beim Oberlandesgericht Stuttgart oder der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.

  • Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
  • Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
  • Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
  • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
  • Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Nachweis der Eheschließung z.B. Heiratsurkunde, Eheurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, Familienbuchauszug der geschiedenen Ehe
  • Nachweis der Ehescheidung oder Eheaufhebung, z.B. Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde, Scheidungsregisterauszug
  • soweit ein Scheidungsurteil vorliegt, Nachweis der Rechtskraft (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil oder durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister)
  • Reisepass oder Personalausweis zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Angaben und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragsstellers zur Berechnung der Gebühr
  • Urkunden im Original
  • Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen. Bei den Ländern, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, tritt anstelle der Legalisation die Apostille.
  • Übersetzung aller Urkunden durch einen hier zugelassenen Urkundendolmetscher

Kosten

  • Standesamt: Vorbereitung und Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischen Entscheidung: EUR 60,00
  • Oberlandesgericht Stuttgart oder Senatsverwaltung für Justiz Berlin: Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird eine Gebühr von 15 € bis 305 € erhoben (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 JVKostG i.V.m. Nr. 1331 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG). Bei Rücknahme des Antrags kann in analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 JVKostG eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Feststellung anfallenden Gebühr erhoben werden. Es ist daher im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers in Euro anzugeben und ein entsprechender Einkommensnachweis (z.B. Verdienstbescheinigung; Sozialhilfebescheid; Angaben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird) beizufügen sowie Angaben zum Vermögen zu machen. Unterhaltsberechtigte Personen sind anzugeben. Diese Angaben sind freiwillig, jedoch muss ohne nachgewiesene Einkommens- und Vermögensangaben die Höchstgebühr angesetzt werden. Unvollständige Angaben führen regelmäßig zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung oder zuständigen Oberlandesgericht abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

Rechtsgrundlage

  • § 107 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
  • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO): Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Kontakt - Standesamt

Das Standesamt können Sie wie folgt kontaktieren:

Standesbeamtin: Frau Susanne König
E-Mail: standesamt(@)nufringen.de
Telefon: 07032 9680-52

 

Erreichbarkeiten: Zu den regulären Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvereinbarung.


 

Zu den direkten Ansprechpartnern: Ämter und Miarbeiter

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